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Alt 06.05.2015, 10:41      Direktlink zum Beitrag - 21 Zum Anfang der Seite springen
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Standlicht dient zwei Zwecken: 1. Markierung eines geparkten Autos zur Warnung anderer und 2. als Backup wenn das Abblendlicht ausfällt.
Ein fahren mit Standlicht lässt deshalb andere Verkehrsteilnehmer zu falschen Informationen gelangen. Weder steht das Auto, noch ist das Abblendlicht defekt. Teleologisch gibt es nur die Interpretation: man darf niemals mit Standlicht fahren - und genau so ist es auch. Siehe Bußgeldkatalog


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Halfpro (06.05.2015)
Alt 06.05.2015, 10:42      Direktlink zum Beitrag - 22 Zum Anfang der Seite springen
eric.meister
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Das Standlicht ist ja auch nur für den Stand.
Ich würde einfach ein Tagfahrlicht narüsten...ca 50€
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Alt 06.05.2015, 11:31      Direktlink zum Beitrag - 23 Zum Anfang der Seite springen
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Also wie der Name sagt Standlicht also Parkendes Auto markieren dafür ist es da.

Kostet zwischen 5 und 15 Euro.

Theoretisch kannst du alle LKW die wie Weihnachtsbäume rauswinken denn da ist es das gleiche.

Im Stand Standlicht. Abblendlicht bei Nacht bzw Ausserort. TFL bei Tag.

Aber AGENT schreibt uns bestimt noch ne Abhandlung.
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Alt 06.05.2015, 11:49      Direktlink zum Beitrag - 24 Zum Anfang der Seite springen
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@Halfpro

Nana sei mal nicht so gehässig zum Agenten! Ausnahmsweise bin ich da bei ihm, was die unglückliche Formulierung angeht.

Dem Bußgeldkatalog lässt sich übrigens auch nicht entnehmen, das Standlicht am Tage verboten ist:

Zitat:
Tatbestandsnummer 117124 Quelle

Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuch
ten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten.
Insgesamt lässt sich sagen, man darf mit Standlicht fahren, solange man eigentlich kein Licht braucht.

Um allerdings zum eigenltichen Thema zurückzukommen, wirklich hellere Standlichtlampen gibt es nicht. Abgesehen von den nun wirklich illegalen Benzinfabrik-LEDs etc.

Geändert von GGolff (06.05.2015 um 11:54 Uhr)
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Alt 06.05.2015, 11:58      Direktlink zum Beitrag - 25 Zum Anfang der Seite springen
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Es gab 2008 mal ein Urteil, das dass so interpretiert hat. Das Verkehrsministerium legt es auch so aus.
Agent und Co haben "mehr" Recht als die Zweifler (inkl. mir). Die Landespolizeien handeln das wohl unterschiedlich. Ich hab meine 5 € am Flughafen Köln Bonn (da war direkte Kontrolle nach dem Parkhaus) in 2007 bezahlt. Am helllichten Tag mit Standlicht.
Die Polizisten sagten damals noch: Standlicht ist nur in Verbindung mit Nebelscheinwerfern erlaubt beim fahren.
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Alt 06.05.2015, 16:54      Direktlink zum Beitrag - 26 Zum Anfang der Seite springen
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Zitat:
Zitat von Halfpro Beitrag anzeigen
Aber AGENT schreibt uns bestimt noch ne Abhandlung.
Ja, ist schon ziemlich lästig, wenn sich mal jemand wirklich einen Kopf macht und sich mit der Materie auseinandersetzt. Von daher mal Hand auf's Herz und eine Frage an deine Konsequenz, Halfpro:

Wenn du den §17 StVO so liest, dass das Standlicht generell im Fahrbetrieb verboten sei, dann folgst du der Argumentation von haviii.
Dann bitte ich dich einmal, folgende Frage zu beantworten und zu begründen:

Du fährst am Sonntagmittag bei strahlend schönem Wetter mit deinem Wagen ausserhalb geschlossener Ortschaften und entschließt dich, an geeigneter Stelle einen Halt einzulegen.
Frage: Bist du deiner Ansicht nach verpflichtet, in dieser Situation das Standlicht einzuschalten oder nicht?

Geändert von AgentBRD (10.05.2015 um 11:25 Uhr) Grund: Rechtschreibfehler korrigiert
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Alt 06.05.2015, 18:10      Direktlink zum Beitrag - 27 Zum Anfang der Seite springen
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Eine Beleuchtung des Kraftfahrzeugs ist erforderlich, wenn es an einer dunklen Stelle abgestellt wird, z. B. außerorts. Auch beim Warten vor geschlossenen Schranken sollte nach Möglichkeit auf Standlicht heruntergeschaltet werden, um Personen auf der anderen Seite nicht zu blenden. Beim Parken und Halten innerhalb geschlossener Ortschaften muss das Fahrzeug bei ausreichender Straßenbeleuchtung nicht beleuchtet werden. Beim Parken innerhalb geschlossener Ortschaften ist alternativ zum Standlicht auch das Parklicht auf der dem Verkehr zugewandten Seite zulässig, das heute bei der Mehrzahl der in Europa zugelassenen Fahrzeugtypen vorhanden ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist einseitiges Parklicht nicht zulässig (§ 17 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO).

In Deutschland und den meisten anderen Staaten müssen die Standlichter vorne weiß und hinten rot sein. Orange Standlichter sind nur erlaubt, wenn die sechs Beleuchtungspunkte an der Vorderseite nicht überschritten werden. Die vorderen Standlichter sind bei vielen Fahrzeugen mit den Hauptscheinwerfern ineinander gebaut, hinten ist der Ineinanderbau mit den Bremslichtern oder mit den Rückstrahlern die Regel. Seltener werden die Rücklichter auch mit den Nebelschlussleuchten ineinander gebaut (z. B. Ford Sierra Modellpflege bis 1992, Lada Niva ab 1996). Zur Seite können Seitenmarkierungsleuchten in orange/gelb angebracht sein, die zusammen mit dem Standlicht geschaltet sein müssen. Bei Fahrzeugen über 6 m Länge sind Seitenmarkierungsleuchten vorgeschrieben.

In einigen Ländern sind nach vorne neben weißen auch orange abstrahlende Begrenzungsleuchten erlaubt, die mit dem Fahrtrichtungsanzeiger ineinander gebaut sein können.

Einbauvorschriften sind für Deutschland in § 51 StVZO geregelt. Die vereinfachte Beschreibung der Einbaugrenzen sieht so aus:

vertikal: Unterkante min. 350 mm von unten, Oberkante max. 1.500 mm von unten
horizontal: Außenkante max. 400 mm Abstand von der äußersten Fahrzeugkante; min. 600 mm Leuchtenabstand zueinander.

Ausnahmen sind ebenfalls in § 51 StVZO geregelt.

Wie so oft variieren die Verordnungen zum Licht am Fahrzeug, selbst innerhalb der Europäischen Union. So ist es zum Beispiel in Frankreich gestattet, selbst nachts, innerhalb von geschlossenen Ortschaften bei ausreichender Strassenbeleuchtung mit Standlicht zu fahren. In Deutschland hingegen beschreibt § 17 Absatz 2 StVO: „Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. (...)“. Verpflichtendes Abblendlicht zum Standlicht entfällt allerdings in diesem Sonderfall (Satz 3): „(...) Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (...)“) § 17 Absatz 2 wird oft fälschlich als generelles Verbot des Fahrens mit Standlicht ausgelegt. Das ist so nicht richtig. „Nach § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht gefahren werden darf, sobald aber eine Beleuchtungspflicht besteht (z. B. in Tunneln), muss das Abblendlicht eingeschaltet werden, da dann § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO gilt.“[1] Das Fahren nur mit Standlicht stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Bußgeldkatalogverordnung mit 10 Euro Verwarngeld belegt ist (Tatbestand Nr. 74). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 15 bzw. 35 Euro
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Alt 06.05.2015, 18:22      Direktlink zum Beitrag - 28 Zum Anfang der Seite springen
michl165
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Stinkt hier MAL WIEDER ein thread ab mit eurer paragraphenscheiße?
Wie wärs mal mit sinnvollen tips zu leuchtmitteln?
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Mk4FaN (08.05.2015)
Alt 06.05.2015, 18:44      Direktlink zum Beitrag - 29 Zum Anfang der Seite springen
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Zitat:
Zitat von Halfpro Beitrag anzeigen


Ausnahmen sind ebenfalls in § 51 StVZO geregelt.

Wie so oft variieren die Verordnungen zum Licht am Fahrzeug, selbst innerhalb der Europäischen Union. So ist es zum Beispiel in Frankreich gestattet, selbst nachts, innerhalb von geschlossenen Ortschaften bei ausreichender Strassenbeleuchtung mit Standlicht zu fahren. In Deutschland hingegen beschreibt § 17 Absatz 2 StVO: „Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. (...)“. Verpflichtendes Abblendlicht zum Standlicht entfällt allerdings in diesem Sonderfall (Satz 3): „(...) Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (...)“) § 17 Absatz 2 wird oft fälschlich als generelles Verbot des Fahrens mit Standlicht ausgelegt. Das ist so nicht richtig. „Nach § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht gefahren werden darf, sobald aber eine Beleuchtungspflicht besteht (z. B. in Tunneln), muss das Abblendlicht eingeschaltet werden, da dann § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO gilt.“[1] Das Fahren nur mit Standlicht stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Bußgeldkatalogverordnung mit 10 Euro Verwarngeld belegt ist (Tatbestand Nr. 74). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 15 bzw. 35 Euro
Wer findet nun Halfpro's Eigentor. Ich habs mal zur Vereinfachung fett markiert.

Sag mal hast du deinen Text überhaupt gelesen vor dem Kopieren

@TE

Zu den Lampen, da gibt es wie schon gesagt keine helleren. Du könntest aber einfach mal neue von Osram oder Philips verbauen (keine eingefärbten) Glühlampen werden ja mit der Zeit dunkler durch die Ablagerungen im Inneren.
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.:Phil R:. (06.05.2015), Golf4Motion (09.05.2015)
Alt 08.05.2015, 13:53      Direktlink zum Beitrag - 30 Zum Anfang der Seite springen
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Wenn das so ungenau formuliert ist baut man sich am Besten gleich ein Tagfahrlicht mit ABE ein und umgeht somit jegliche Probleme.
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Alt 08.05.2015, 21:43      Direktlink zum Beitrag - 31 Zum Anfang der Seite springen
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Zitat:
Zitat von haviii Beitrag anzeigen
Standlicht dient zwei Zwecken: 1. Markierung eines geparkten Autos zur Warnung anderer
Hand auf's Herz: Machst du das wirklich? Warnst du andere, wenn du dein Auto parkst? Und müsste es dann nicht "Parkwarnlicht" heißen?
Zitat:
Zitat von haviii Beitrag anzeigen
Ein Fahren mit Standlicht lässt deshalb andere Verkehrsteilnehmer zu falschen Informationen gelangen.
Hä? Bitte was? Was denken denn die anderen Verkehrsteilnehmer dann?
"Hilfe, vor mir fährt am hellichten Tag ein Fahrzeug mit kaputten Scheinwerfern!" ?
"Ogottogott, mir kommt ein parkendes Auto entgegen!" ?

Also selbst WENN andere zu solchen Schlüssen verleitet wären - wird das zu Massenkarambolagen und Entvölkerung durch Verkehrsunfälle führen? Verzeihung, aber ich halte diesen Bogen für überspannt,


Zitat:
Zitat von michl165 Beitrag anzeigen
Stinkt hier MAL WIEDER ein thread ab mit eurer paragraphenscheiße?
Dem widerspreche ich mit Nachdruck. Nach meiner Auffassung ist es im Interesse des Fragestellers, zu klären, ob sein Vorhaben rechtmäßig ist.
Erstens grenzt es schon fast an Anstiftung, wenn man die Nummer "Ist total verboten, macht man aber so und so" durchzieht. Zweitens sind in diesem Thema stets die guten Sitten gewahrt worden und man hat redlich und mit Niveau miteinander diskutiert - das kann dem Forum nicht schaden. Drittens "stinkt" dieses Thema nicht ab. Die rege Beteiligung zeigt, dass hier ein wirkliches Interesse besteht.
Gut, das der Beitrag von Halfpro, der mal im Schnellverfahren hier den Wikipedia-Artikel reinkopiert hat (War wohl zu mühsam, konkret an ihn gerichtete Fragen zu beantworten) ohne Kommentar von ihm eigentlich nur übler Spam ist, das sei mal ausgeklammert.

Mag ja sein, dass nach deiner persönlichen Interessenlage die Thematik "Rechtswesen" lediglich "langweiliger Mist" sei. Aber deine persönliche Meinung nun über alle, die in diesem Thema aktiv waren zu stellen und als "Scheiße" abzuwatschen - das ist nicht in Ordnung von dir.
Inhaltliche Wortmeldungen sehr gerne, aber deine bunten Werturteile mögest du bitte gewählter ausdrücken.

Zitat:
Zitat von Golf4Motion Beitrag anzeigen
Wenn das so ungenau formuliert ist baut man sich am Besten gleich ein Tagfahrlicht mit ABE ein und umgeht somit jegliche Probleme.
Mein Reden. Golf4Motion sieht das in meinen Augen richtig. Am Tage mit Standlicht herumzufahren ist nicht ordnungswidrig, aber es ersetzt auch kein Tagfahrlicht.
Aber wenn man sich die Eingangsfrage auf der Zunge zergehen lässt, versteht man, dass seine Idee und seine Frage überaus intelligent sind. Eigentlich "Good Thinking!".

Sehr gut passt dazu folgendes:
Ich habe mal das BMVI angeschrieben und diese Frage gestellt:
Zitat:
Zitat von AgentBRD
Wir haben Schwierigkeiten mit der Formulierung zum Einsatz des Standlichtes. Ist es statthaft, mit eingeschalteten Standlicht am fahrenden Verkehr teilzunehem, sofern keine Umstände (Dämmerung, Dunkelheit etc.) vorliegen, die andere Beleuchtungseinrichtungen erfordern?
Zitat:
Zitat von BMVI
Nach § 17 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
Nach einschlägiger Meinung (vgl. z. B. Hentschel/König/Dauer, 40. Auflage, König zu § 17 Absatz 2 StVO) bezieht sich die letztgenannte Regelung nur auf Zeiten, in denen Beleuchtungspflicht gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 StVO besteht.

Allerdings wird das Fahren mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) am Tage nicht empfohlen. Die Begrenzungsleuchten dienen insbesondere der Sichtbarkeit des Fahrzeugs im Stillstand. Die
Leuchtdichten von Begrenzungsleuchten sind daher gering, die damit einhergehende Signalwirkung ist für das Tagfahrlicht nicht ausreichend.
Fazit: Mit Standlicht fahren am Tage kann man machen. Bringt zwar nichts und ersetzt kein Tagfahrlicht, aber wenn's Freude macht spricht nichts dagegen.

Geändert von AgentBRD (08.05.2015 um 21:49 Uhr)
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GGolff (09.05.2015), Golf4Motion (09.05.2015)

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Alt 09.05.2015, 09:48      Direktlink zum Beitrag - 32 Zum Anfang der Seite springen
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Hach Agent....danke für die Rüge....irgendwie mag ich dich echt. Bleibst deiner Linie treu, lässt dich nicht aus der Ruhe bringen.
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Alt 31.01.2018, 00:23      Direktlink zum Beitrag - 33 Zum Anfang der Seite springen
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Ich hab mit der Osram Cool Blue
OSRAM Cool Blue gute Erfahrungen. Sie gibt ein schönes kaltweisses Licht, wirkt dadurch vielleicht heller als die warmweisse Lampe (die Fachleute mögen sich streiten) UND hat ein E Prüfzeichen. D.h. du fährst nicht mehr illegal durch die Gegend wenn du sie als Standlicht hast. Aber eben kein LED Licht. Die LED Leuchtmittel im Sockel W5W MIT E Prüfzeichen zu bekommen ist wesentlich teurer. Die Cool Blue ist ein günstiger Kompromis

Innen kannst du nach Herzenslust Chinateile verbauen wie du lustig bist. Wenns sein muss.
Permafr0st ist offline  

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Alt 31.01.2018, 20:01      Direktlink zum Beitrag - 34 Zum Anfang der Seite springen
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Alt 31.01.2018, 20:29      Direktlink zum Beitrag - 35 Zum Anfang der Seite springen
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Blinzeln

Standlicht als TFL geht schonmal auch nicht, auch wenn Schluß- und Kennzeichenlicht abgeschaltet werden.
Da TFL auch eine TFL Zulassung haben muß.

Wenn andere Modelle serienmäßig mit "Standlicht" als TFL fahren (dürfen), dann wird diese Genehmigung vorhanden sein.

Also, ich bin auch für genehmigte TFL Nachrüstung. Mache ich seit erscheinen von TFL, damals noch mit "echten" Leuchtmitteln.
Heutzutage gern mit LED und auch mit Standlicht/Begrenzungslichtzulassung, falls mal ein Scheinwerfer komplett ausfällt. Denn laut Murphys ......

Spot aus !!! TFL an


Borakermit ist offline  

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