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Alt 05.05.2015, 08:02
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Golf4Motion
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Standard helleres Standlicht für Golf IV

Hallo Leute,

ist bei euren 4er Golfs das Standlicht auch so dunkel? Weil bei meinem Golf brauch ich es garnicht einschalten weil man es sowieso fast nicht sieht.

Ich hab schon von den Phillips w5w Xenon Effect oder wie die heißen gehört, bringt das was oder kann man sich das Geld sparen?


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Alt 05.05.2015, 08:54      Direktlink zum Beitrag - 2 Zum Anfang der Seite springen
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Standlicht brauch man überhaupt nicht. Deshalb ist es doch völlig egal, wie hell es leuchtet.

Ansonsten gibt die legalen Teile, die allesamt auch funzeln, oder die illegalen von Benzinfabrik und Co - die sehen dann gut aus, aber die BE des KFZ erlischt.
haviii ist offline  

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Alt 05.05.2015, 16:17      Direktlink zum Beitrag - 3 Zum Anfang der Seite springen
Golf4Motion
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Da er kein Tagfahrlicht hat und ich nicht ständig mit Abblendlicht fahren will aber trotzdem eine Art "Tagfahrlicht" haben möchte, würde sich halt das Standlicht anbieten. Dafür bräuchte ich halt eine Lichtquelle die etwas heller ist als die serienmäßige, die man ja fast nicht erkennen kann.

Ich meinte, ob mir jemand eine Marke wie z.B. Philips, Osram...empfehlen kann??!!

Das Billigzeugs ohne ABE kommt sowieso nicht in Frage.
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Alt 05.05.2015, 16:19      Direktlink zum Beitrag - 4 Zum Anfang der Seite springen
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Es ist verboten mit Standlicht rumzufahren. Von daher erübrigt sich Deine Frage. Da Du eh kein Xenon hast, mach einfach Abblendlicht an. Dann sehen Dich die anderen schon.
haviii ist offline  

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Alt 05.05.2015, 16:27      Direktlink zum Beitrag - 5 Zum Anfang der Seite springen
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Zitat:
Zitat von haviii Beitrag anzeigen
Es ist verboten mit Standlicht rumzufahren. Von daher erübrigt sich Deine Frage. Da Du eh kein Xenon hast, mach einfach Abblendlicht an. Dann sehen Dich die anderen schon.
So wollte ich es auch grade schreiben. Mich haben sie schon angehalten weil ich es vergessen hatte auszuschalten.(5€ musst ich zahlen).
Finn Lennox ist offline  

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Alt 05.05.2015, 16:34      Direktlink zum Beitrag - 6 Zum Anfang der Seite springen
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Wobei das auch nicht ganz stimmt, generell verboten ist es nicht...

Am Tag darf man sehr wohl nur mit Standlicht fahren,
nur wenn eine Beleuchtungspflicht besteht (in Tunneln, Nachts, bei schlechten Sichtverhältnissen etc.) reicht Standlicht alleine nicht aus.


Aber zur eigentlichen Frage zurück:
Wirklich helle W5W-Birnen gibt es nicht,
die Xenon-Effekt-Birnen sind eher noch dunkler als normale Birnen,
da das Glas blau beschichtet ist und dies nunmal sehr geringfügig Helligkeit kostet.

Das "Xenon-Effekt-Versprechen" bezieht sich nämlich nicht auf die Helligkeit,
sondern auf die Farbtemperatur (Lichtfarbe) der Birnen.

Kauf dir einfach neue W5W-Birnen von Osram oder Philips und gut,
hellere legale W5W-Leuchtmittel gibt es nicht.
Mammut22 ist offline  

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Golf4Motion (06.05.2015)
Alt 05.05.2015, 17:19      Direktlink zum Beitrag - 7 Zum Anfang der Seite springen
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Rüste doch Tagfahrlicht nach. Da bleiben sogar Rückleuchten und Kennzeichenbeleuchtung aus und man spart noch mehr Birnen als wenn man mit Standlicht fährt. ;-)
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Golf4Motion (06.05.2015)
Alt 05.05.2015, 21:45      Direktlink zum Beitrag - 8 Zum Anfang der Seite springen
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Zitat:
Zitat von Mammut22 Beitrag anzeigen
Wobei das auch nicht ganz stimmt, generell verboten ist es nicht...
Am Tag darf man sehr wohl nur mit Standlicht fahren,
nur wenn eine Beleuchtungspflicht besteht (in Tunneln, Nachts, bei schlechten Sichtverhältnissen etc.) reicht Standlicht alleine nicht aus.
Bedaure, aber das, was du hier behauptest ist schlicht die Unwahrheit. haviii hat das vollkommen korrekt dargestellt: Das Fahren mit Standlicht ist in unserer Republik gänzlich unstatthaft. Immer. Unter allen Umständen. §17 StVO ist da unerbittlich und gründlich. In Absatz 2 heißt es dazu:
Zitat:
Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
In meinem Augen hat die Idee mit dem Tagfahrlicht daher wirklich den größten Reiz.

Geändert von AgentBRD (05.05.2015 um 21:47 Uhr)
AgentBRD ist offline  

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Alt 05.05.2015, 23:24      Direktlink zum Beitrag - 9 Zum Anfang der Seite springen
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Ich schließe mich euch da uneingeschränkt an, mit Standlicht fahren geht gar nicht.
Und dann Google ich mal kurz und stoße auf sowas... Da fällt man doch vom Glauben ab.
https://www.wohnmobilforum.de/w-t43622.html

Was soll diese schwachsinnige Begründung mit der Lichtpflicht? Standlicht ist Standlicht und nichts anderes.
P.atty ist offline  

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Alt 06.05.2015, 01:07      Direktlink zum Beitrag - 10 Zum Anfang der Seite springen
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Du müsstest das Standlicht so schalten, dass die RL nicht mitleuchten.. das wär dann wie ein TFL.. ob das dann so auch ok ist, weiß ich nicht. LED-TFL am G4 passen ja mal Null an die alte Gurke.
Tuc79 ist offline  

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Alt 06.05.2015, 02:15      Direktlink zum Beitrag - 11 Zum Anfang der Seite springen
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Man ey... wenn ich hier mitlese kann man echt schonmal den Kopf schütteln.

Jeder Golf 6 fährt mit "Standlicht" welches als TFL deklariert ist, und wenn da jetzt hinten das Standlicht in den RL mitleuchtet beim Golf 4, machts lichttechnisch kein Unterschied obs jetzt wegen dem Abblendlicht oder Standlicht ist.
.:Phil R:. ist offline  

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Alt 06.05.2015, 03:07      Direktlink zum Beitrag - 12 Zum Anfang der Seite springen
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Faktisch dürfen bei TFL aber nunmal die Heckleuchten nicht mitleuchten. Da hilft Kopfschütteln auch nichts
Wenn man außerorts gesehen werden will, macht man das Abblendlicht an und gut.. man kann sich natürlich auch Probleme schaffen, wo eigentlich keine sind.
Tuc79 ist offline  

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Alt 06.05.2015, 05:43      Direktlink zum Beitrag - 13 Zum Anfang der Seite springen
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Zitat:
Zitat von AgentBRD Beitrag anzeigen
Bedaure, aber das, was du hier behauptest ist schlicht die Unwahrheit. haviii hat das vollkommen korrekt dargestellt: Das Fahren mit Standlicht ist in unserer Republik gänzlich unstatthaft. Immer. Unter allen Umständen. §17 StVO ist da unerbittlich und gründlich. In Absatz 2 heißt es dazu:
Absoluter Quatsch!! §17 StVO Absatz 2 gilt nur in Verbindung mit Absatz 1
Chris-tian ist offline  

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AgentBRD (06.05.2015), Mammut22 (06.05.2015)
Alt 06.05.2015, 05:49      Direktlink zum Beitrag - 14 Zum Anfang der Seite springen
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Zitat:
Zitat von Chris-tian Beitrag anzeigen
Absoluter Quatsch!!
So, dann schauen wir mal:

Zitat:
Zitat von §17 StVO, Absatz 1
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. [...]
Zitat:
Zitat von §17 StVO, Absatz 2
Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.[...]
Edit:
Jetzt habe ich mir den Paragraphen mehrfach durchgelesen und sogar noch eine zweite Tasse Kaffee darauf verwendet. Aus der Formulierung heraus kann ich den impliziten Zusammenhang nicht erkennen - die Formulierung ist nach meiner Auffassung unglücklich.

Dennoch: Nur im Zusammenhang macht der Gesamtinhalt des Paragraphen Sinn.

Von daher muss ich mich bei Chris-tian bedanken - er hat absolut Recht! Ich sehe keinen Grund, an meiner Einschätzung festzuhalten. Tagsüber mit Standlicht rumfahren ist also absolut rechtskonform.

Geändert von AgentBRD (06.05.2015 um 07:21 Uhr)
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Zitat:
Zitat von Tuc79 Beitrag anzeigen
Faktisch dürfen bei TFL aber nunmal die Heckleuchten nicht mitleuchten. Da hilft Kopfschütteln auch nichts
Ja eben aufgrund der Fakten kann man den Kopf schütteln. Das das nichts bringt hat sicherlich schon jeder selbst gelernt
.:Phil R:. ist offline  

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Alt 06.05.2015, 09:10      Direktlink zum Beitrag - 16 Zum Anfang der Seite springen
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Standlicht am Tag ist nicht erlaubt. Absatz 2 ist Ergänzung zu 1.
Es ist 100 % so zu lesen:
Licht muss angemacht werden, wenn es nötig ist. Standlicht darf beim fahren nicht an sein.
Es gibt sogar 5€ Strafe für fahren mit Standlicht - auch am Tag. Hatte ich selbst schon mit einem Mietwagen, den ich falsch bedient hatte.
haviii ist offline  

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Alt 06.05.2015, 09:41      Direktlink zum Beitrag - 17 Zum Anfang der Seite springen
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Ich räume ein, dass ich den gesamten Paragraphen durchlesen musste, damit mir dessen Lesart klar wurde. Wie bereits erwähnt: Die Formulierung ist wirklich unglücklich. Ich gehe sogar soweit, dass ich es sogar für nachvollziehbar halte, dass beide Ansichten (verboten oder nicht) sich aus dem Paragrafen ableiten ließen.

Wenn du die Absätze jeweils nur in ihrer Singularität betrachtest, dann gebe ich dir recht. Dann müsste man das generelle "Standlicht-Verbot" wirklich annehmen. Aber dann käme seltsames heraus: Dann müsstest du - wenn du tagsüber deinen Bollerwagen über die Straße ziehst - auch eine Lampe mit dir führen (Absatz 5).
Und gemäß Absatz 4 wäre dann auch am Tage beim Halten außerhalb geschlossener Ortschaften das Licht einzuschalten.

Wirklich, ich kann die Haltung nachvollziehen - ging mir auch nicht anders. Aber in diesem Fall muss ich meine Ansicht ändern. Ich kann kein Verbot von Standlicht am Tage erkennen.

Ich glaube, dass die Lage viel Klarer wäre, wenn man den ersten Satz des Absatz 2 wegließe. Ich könnte mir denken, dass der Rechtsgeber diese Nennung zur Heraushebung der Stellung des Abblendlichtes mit aufgenommen hat.

Geändert von AgentBRD (06.05.2015 um 09:43 Uhr)
AgentBRD ist offline  

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Alt 06.05.2015, 09:44      Direktlink zum Beitrag - 18 Zum Anfang der Seite springen
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Da irrst du aber zu 100 %.
haviii ist offline  

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Alt 06.05.2015, 09:52      Direktlink zum Beitrag - 19 Zum Anfang der Seite springen
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Zitat:
Zitat von .:Phil R:. Beitrag anzeigen
Man ey... wenn ich hier mitlese kann man echt schonmal den Kopf schütteln.

Jeder Golf 6 fährt mit "Standlicht" welches als TFL deklariert ist, und wenn da jetzt hinten das Standlicht in den RL mitleuchtet beim Golf 4, machts lichttechnisch kein Unterschied obs jetzt wegen dem Abblendlicht oder Standlicht ist.
Der Golf 6 hat im Fernlicht eine Zweifadenlampe: Je ein Faden für Fernlicht und einer für das TFL. Das Standlicht wird durch eine ganz andere Lampe erzeugt.
mrlc ist offline  

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Alt 06.05.2015, 09:53      Direktlink zum Beitrag - 20 Zum Anfang der Seite springen
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Ok, anders. Absatz zwei ist Ergänzung zu Absatz eins. Stattgegeben, sehe ich genauso.

Absatz 1 bezieht sich auf das Fahren bei Dämmerung, Dunkelheit usw. Weiter erwähnt er die Benutzung von "vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen". Welche das genau sind, lässt der Absatz 1 gänzlich offen.

Absatz 2 konkretisiert: Das Fahren mit Standlicht alleine ist nicht erlaubt.

Und wie du selbst festgestellt hast: Absatz 2 ist eine Ergänzung zu Absatz 1. Und da sich Absatz 1 nur auf Dämmerung und Dunkelheit bezieht, ist die Benutzung des Standlichts im Fahrbetrieb bei Tage demnach nicht geregelt.
Und was nicht verboten ist, kann straffrei betrieben werden.

Zudem: Bei Tage stellt das Standlicht eine Übererfüllung des Mindeststandards [keine Beleuchtung] dar und eine Gefährdung geht davon sicher auch nicht aus. Ich sehe da keinen Widerspruch zum Absatz 2.

Was denkst du? Wie würdest du argumentieren?



Geändert von AgentBRD (06.05.2015 um 09:56 Uhr)
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