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Alt 21.04.2009, 20:07
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GTI-VR6
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Standard Wagen Beschlagnahmt!!!!!hilfeeee!!!!!!

Hi Leute habe ein riesen Problem!

Habe mir am Samstag einen Golf 4 gekauft der folgende umbauten hat eine Tieferlegung und sportfahwerk die eingetragen sind. Nun hat mich, ein Polizist angehalten, der wohl Schleifspuren im Radkasten gesehen hat und desweiteren ist im Auto ein sportluftfilter der marke K&N 57i eingebaut wo ein Teilegutachten dabei war. Da hat das Schnittlauch sofort den Wagen beschlagnahmt ohne wenn und aber. Dürfen die soetwas überhaupt? Wann darf die Polizei beschlagnahmen und wann nur einen Mängelschein ausstellen?

ps.

die 19 zoll felgen am Golf hatten nur ein Teilegutachten.

habe versucht der polizei zu erklären das ich einen termin am 23.04 bei der Dekra habe um den Sportlufilter und die felgen eintragen zu lassen,und habe den sogar vorgeschlagen bei der Dekra anzurufen um sich zu vergewissern,dies wurde aber von den Grünen abgelehnt.



was erwartet mich jetzt nach der Beschlagnahme und was kann ich tun??

bin für jede hilfe dankbar!!!



Geändert von GTI-VR6 (21.04.2009 um 21:38 Uhr)
GTI-VR6 ist offline  

Alt 21.04.2009, 20:09      Direktlink zum Beitrag - 2 Zum Anfang der Seite springen
Turbotrekker
 
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Anrufen und klären, ich denke, die dürfen den nicht einfach so beschlagnahmen...
böhser_Golf ist offline  


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Alt 21.04.2009, 20:13      Direktlink zum Beitrag - 3 Zum Anfang der Seite springen
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beschlagnahmt oder stillgelegt?
ThaoNguyen ist offline  

Alt 21.04.2009, 20:15      Direktlink zum Beitrag - 4 Zum Anfang der Seite springen
GTI-VR6
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der Wagen wurde beschlagnahmt und soll morgen einen Gutachter der polizei forgefürt werden um zu schauen ob der Wagen überhaupt verkehrssicher ist.
GTI-VR6 ist offline  

Alt 21.04.2009, 20:17      Direktlink zum Beitrag - 5 Zum Anfang der Seite springen
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Dürfen tun die das wenn Schleifspuren usw vorhanden sind.
derSero ist offline  

Alt 21.04.2009, 20:18      Direktlink zum Beitrag - 6 Zum Anfang der Seite springen
tiefer.schmaler.schneller
 
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Hast dich wohl mit denen angelegt, oder?
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Alt 21.04.2009, 20:19      Direktlink zum Beitrag - 7 Zum Anfang der Seite springen
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also ich wurde auch mal angehalten, mit nicht eingetragenen Fahrwerk,felgen/reifen, distanzscheiben.

reifen hatten ebenfalls schleifspuren. hab dann ein mängelbericht bekommen und gut ist.
ThaoNguyen ist offline  

Alt 21.04.2009, 20:23      Direktlink zum Beitrag - 8 Zum Anfang der Seite springen
GTI-VR6
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gut zu wissen,werde morgen dann mal am besten gleich zum Anwalt gehen,weil sowas lass ich mir nicht bieten!
GTI-VR6 ist offline  

Alt 21.04.2009, 20:29      Direktlink zum Beitrag - 9 Zum Anfang der Seite springen
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anwalt? würd es lieber lassen.
du hast die sachen nciht eingetragen, und hast schleifspuren. die nachträglich veränderten sachen sollten unverzüglich eingetragen werden.

dein auto war verkehrunsicher. da schleifspuren vorhanden waren, könnte ja dein reifen platzen.

wart erstmal was kommt und fertig, außer du hast rechtschutz, dann hol dir einen anwalt
ThaoNguyen ist offline  

Alt 21.04.2009, 20:31      Direktlink zum Beitrag - 10 Zum Anfang der Seite springen
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das find ich aber auch bissl derb...bin auch der festen überzeugung dass die das nich so einfach dürfen...aber halt uns mal auf dem laufenden...
_trygga_ ist offline  

Alt 21.04.2009, 20:33      Direktlink zum Beitrag - 11 Zum Anfang der Seite springen
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ja werde morgen erst mal dort anrufen um zu hören was sache ist,sollten die mir irgendwelche probleme machen wollen dann bleibt mir nichts anderes übrig als einen Anwalt einzuschalten.
GTI-VR6 ist offline  

Alt 21.04.2009, 20:34      Direktlink zum Beitrag - 12 Zum Anfang der Seite springen
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Standard

QUELLTEXT
FAQ: Sicherstellung/Beschlagnahme von Fahrzeugen


P.S. "FAQ-Verlinkung": V.g. Code einfach markieren, kopieren und in jeweiliges Posting einfügen - fertig ist der Link :-)

Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen für die Sicherstellung/Beschlagnahme von Fahrzeugen durch die Polizei dargestellt.

Immer wieder tauchen Anfragen auf, ob die Polizei denn einfach ein Fahrzeug „wegnehmen“ darf und wo das steht. Dabei stehen die Anfragen zumeist im Zusammenhang mit Fahrzeugsicherstellungen auf Grund des Erlöschens der Betriebserlaubnis i. S. d § 19 Abs. 2 StVZO.

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist ein eigenständiges, sehr umfangreiches Thema, das ich zur Wahrung der Übersichtlichkeit nicht mit dem vorliegenden Thema vermischen möchte.

Wie immer spiegeln die Ausführungen ausschließlich die Meinung des Verfassers wider und wurden nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.


Es gibt zwei Zielrichtungen der Sicherstellung von Fahrzeugen, die separat abgehandelt werden.


1. Die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr

Da die Sicherstellung von Fahrzeugen einen Grundrechtseingriff darstellt, bedarf es auch einer Eingriffsbefugnis. Diese ist in den Polizeigesetzen der Länder enthalten. Hiernach können die Polizei und die Ordnungsbehörden (eingeschränkt) u. a. eine Sache sicherstellen,

1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, ..."

Bei Fahrzeugmängeln, die den Verdacht der Verkehrsunsicherheit begründen, wäre zwar eine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr nahe liegend, diese könnte aber nur zum Ziel haben, ein Fahrzeug aus öffentlichem Straßenland zu entfernen, um eine potentielle Gefahrenquelle zu beseitigen. Das wäre aber nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (GdV) rechtmäßig, wenn selbst vom stehenden Fahrzeug eine Gefahr ausgehen würde, beispielsweise durch auslaufende Treib- und Schmierstoffe. Auch hier müsste dann wieder abgewogen werden, ob nicht andere geeignete Mittel die Gefahr abwehren könnten, z. B. entsprechende Auffangbehälter.

Das bedeutet, dass nur in den seltensten Fällen eine Sicherstellung von mängelbehafteten Fahrzeugen zur reinen Gefahrenabwehr i. S. d. einschlägigen Vorschriften in Betracht käme.

Häufiger kommt dagegen die Nr. 2 zum Tragen, wenn hochwertige Fahrzeuge unverschlossen abgestellt werden (Achtung! Der GdV ist zwingend zu beachten).


2. Die Sicherstellung von Fahrzeugen zur Beweissicherung

Die Polizei hat nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen. Dabei hat sie alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 53 OWiG).

Das Führen (auch Zulassen bzw. Anordnen durch den Halter) eines Kraftfahrzeuges (Fahrzeuges) mit technischen Mängeln oder baulichen Veränderungen auch i. V. m. Leistungssteigerungen, stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. einschlägigen §§ der StVZO und der StVO dar.

Je nach Anzahl und Ausprägung der Mängel, sind diese Ordnungswidrigkeiten regelmäßig nicht mehr geringfügig und werden mit empfindlichen Bußgeldern und Punkteintragungen geahndet. Besonders schwerwiegend stellen sich Sachverhalte dar, bei denen dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wird.

Für die Polizei ergibt sich hieraus der Zwang zum Handeln, da eine Ermessensschrumpfung auf Null vorliegt (Opportunitätsprinzig = Handeln nach pflichtgemäßen Ermessen). Das pflichtgemäße Ermessen bezieht sich nur darauf, ob der Beamte einschreitet oder nicht. Wenn er einschreitet, hat er alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sicherzustellen.

Die Polizei hat zu beweisen, dass sich ein Betroffener ordnungswidrig verhalten hat. Dies kann durch Feststellen und Dokumentieren bestimmter Mängel erfolgen, aber auch durch die Sicherstellung des Fahrzeugs zur Erstellung eines technischen Gutachtens. Welche Anordnungen oder Maßnahmen getroffen werden, bestimmt u. a. der GdV. Wenn eine reine Dokumentation, beispielsweise durch Fotos oder Messen bestimmter Verschleißmaße geeignet erscheint, auch vor Gericht eine entsprechende Beweiskraft zu entwickeln, dann wäre eine Sicherstellung nicht gerechtfertigt.

So wäre eine Sicherstellung nur wegen abgefahrener Reifen oder wegen einer verbogenen Zuggabel eines Anhängers nicht verhältnismäßig. Von Beleuchtungsmängeln möchte ich hier gar nicht reden.

Alles hängt aber sehr von der fachlichen Kompetenz des Polizeibeamten ab. Die Gerichte folgen i. d. R. immer dann der Aussage eines Polizeibeamten, wenn es sich um einfache, auch für den Laien leicht erkennbare Mängel handelt oder ein Gutachter in der Hauptverhandlung anhand von Fotos eine Bewertung treffen kann.

Eine kleine Anmerkung hierzu am Rande.
Auch, wenn ich mir selbst eine gewisse fachliche Kompetenz zur Erkennung und Bewertung technischer Mängel zuspreche (siehe Buch), durfte ich mir vor Gericht schon anhören: "Sie sind kein Sachverständiger, das können sie gar nicht beurteilen!" Selbstverständlich kann ich mich nicht mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen messen, was auch nicht meine Absicht ist, aber ich dachte, ich bin sehr wohl dazu in der Lage einzuschätzen, wie lange ein Mangel schon Bestand haben musste, wenn die Bruchstelle verrostet ist. Weit gefehlt, die Richterin sah das anders.

Nun hat der Beamte aber den Verdacht der Verkehrsunsicherheit eines Fahrzeugs und kann vor Ort keine abschließende Beweisführung betreiben. Die Einleitung eines Mängelberichtsverfahrens ist auch nicht geeignet, vor Gericht die getroffenen Feststellungen zu untermauern, da regelmäßig die unzulässigen Veränderungen vor der Begutachtung beseitigt wurden, was ja auch im Sinne eines Mängelberichtes ist.
Wenn eine freiwillige HU-Vorführung (§ 29 StVZO) ebenfalls nicht möglich ist, dann hat der Beamte zumeist keine andere Wahl, als zur härtesten Maßnahme zu greifen, der Sicherstellung des Fahrzeuges zur Erstellung eines technischen Gutachtens, denn anders könnte das Verfahren gegen den Betroffenen nicht gesichert werden.

Wie bereits zu 1. erwähnt, stellt die Sicherstellung von Fahrzeugen einen Grundrechtseingriff dar, für den es einer Eingriffsbefugnis bedarf.

Diese ergibt sich im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht aus § 94 StPO (Strafprozessordnung). Wenn der Betroffene nicht anwesend oder mit der Sicherstellung nicht einverstanden ist, dann sind die weiteren Formforschriften aus § 98 StPO zu beachten. Deshalb werden die §§ 94, 98 StPO immer im Zusammenhang genannt. Da in der Regel der Betroffene nicht damit einverstanden sein wird, erfolgt die Beschlagnahme des Fahrzeuges. Von besonderer Bedeutung ist hier der Hinweis auf die Möglichkeit des ausdrücklichen Widerspruches i. S. d. § 98 Abs. 2 StPO. Dieser bewirkt, dass der anordnende Beamte binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung der Anordnung beantragen muss. Der Polizeibeamte ist verpflichtet, den Betroffenen über diese Möglichkeit zu belehren.

Bei meinen letzten derart gelagerten Fall hat das Gericht erst nach sechs Wochen die Anordnung bestätigt, was auch den Regelfall darstellt. Für diese Zeit verbleibt das Fahrzeug im Gewahrsam der Polizei und der Betroffene hat keinerlei Zugriffsrecht auf das Fahrzeug.

Selbstverständlich hat der Betroffene jederzeit die Möglichkeit der Beschwerde. Daher ist auch allen Polizeibeamten anzuraten, ihre Verdachtsmomente, die zu einer Sicherstellung geführt haben, umfassend (am Tag der Sicherstellung) auf dem Sicherstellungsprotokoll zu dokumentieren, das dem Betroffenen auszuhändigen ist. Hiermit stellen sie sich jeden Verdacht der Willkür oder überzogener Maßnahmen entgegen.

Fazit:

Eine Sicherstellung zur Erstellung eines technischen Gutachtens erfolgt immer auf Grund der §§ 94, 98 StPO. Sie ist z. B. bei Tieferlegungen, Leistungssteigerungen (insbesondere Mofas und Kleinkrafträder) oder technischen Mängeln möglich, wobei der GdV jederzeit zu beachten ist. Dieser kann jedoch nur am Einzelfall geprüft werden.

Gleichzeitig wird hiermit auch eine Gefahr beseitigt. Durch die Inbetriebnahme eines mängelbehafteten Fahrzeugs liegt eine Dauerordnungswidrigkeit vor. Dies stellt einen Verstoß gegen die Rechtsordnung dar und wird unter den Gefahrenbegriff subsumiert. Ebenso die tatsächliche Gefahr, die über die zulässige Gefahr des § 30 StVZO hinausgeht.

Es findet somit ein so genannter doppelfunktionaler Eingriff statt. Mit einer Maßnahme sind zwei Rechtsgebiete betroffen, die Ordnungswidrigkeitenverfolgung und die Gefahrenabwehr. Dennoch würde die alleinige Sicherstellung zur Gefahrenabwehr am GdV scheitern (siehe zu 1.).
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Alt 21.04.2009, 20:38      Direktlink zum Beitrag - 13 Zum Anfang der Seite springen
19" Dubrider
 
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war wohl mal wieder son Bulle der nen schlechten tag gehabt hat
silvergolf ist offline  

Alt 21.04.2009, 20:42      Direktlink zum Beitrag - 14 Zum Anfang der Seite springen
GTI-VR6
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Böse

@silvergolf ja das mit sicherheit.

Den ganzen tag nichts zu tun ,und kurz vor feierabend denken die sich ja den können wa noch kontrollieren.
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Alt 21.04.2009, 20:43      Direktlink zum Beitrag - 15 Zum Anfang der Seite springen
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würde ich auch sagen. Weil hab noch nie gehört das se jemand is auto beschlagnahmt haben bei einer normalen Kontrolle. Kenne es nur wenn sie direkt vor Tuningtreffen warten ab und zu. Elm kann da ein Lied von singen ^^
dragonflyer ist offline  

Alt 21.04.2009, 20:47      Direktlink zum Beitrag - 16 Zum Anfang der Seite springen
ÜBERFRANKE
 
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Zitat:
Zitat von GTI-VR6 Beitrag anzeigen
@silvergolf ja das mit sicherheit.

Den ganzen tag nichts zu tun ,und kurz vor feierabend denken die sich ja den können wa noch kontrollieren.
Ich würde erstmal an die eigene Nase fassen. Es ist Fakt, dass der Fehler auf deiner Seite liegt. Es sei mal dahingestellt, ob es unbedingt nötig gewesen wäre dein Auto zu beschlagnahmen. Aber es ist nunmal so, dass dein Auto ein verkehrstechnisch nicht den Regeln entspricht und somit war es von seiten der Polizei rechtens.
drexd ist offline  

Alt 21.04.2009, 20:52      Direktlink zum Beitrag - 17 Zum Anfang der Seite springen
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ich bin der meinung es ist nicht gerechtfertig, die schleifspuren können doch einfach vom testen der Tiefe kommen! War halt beim ersten versuch zu tief eingestellt und bei der testfahrt hats dann geschliffen....

und wenn er TÜV Termin hat, müsste er eig max. nen Mängelschein bekommen...

wenn ich ohne eingetragenem Fahrwerk oder Felgen rumfahre, bekomm ich doch auch nur Mängelschein, sofern ich jedenfalls TüV-Termin habe...

is meine meinung...
Raver4Life ist offline  

Alt 21.04.2009, 20:52      Direktlink zum Beitrag - 18 Zum Anfang der Seite springen
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mein fehler war es mit sicherheit nicht,sonst hätte ich bestimmt kein termin bei der Dekra am 23.05 zur abnhame,außerdem habe ich den wagen erst seit
samstag.

erst lesen und denken,dann schreiben!!!!
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Alt 21.04.2009, 20:53      Direktlink zum Beitrag - 19 Zum Anfang der Seite springen
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ich wurde damals mit meinem Golf Vr6 angehalten, Felgen Luftfilter und Hu & Au waren nicht eingetragen bzw abgelaufen.

Ich habe die Aussage verweigert.
Vor gericht konnte ich dann schilder das ich auf dem Weg zum Tüv war, und man hat eine fahrt frei mit uneingetragenen Teilen.
ok wenn man mitten in der Nacht angehalten wird, kann man so ne aussage natürlich nicht äußern.

Ich geb den anderen Recht, so gesehen hast du Schuld. Aber gleich beschlag nehmen ist bisschen zu krass.
Tony Montana2 ist offline  

Alt 21.04.2009, 20:57      Direktlink zum Beitrag - 20 Zum Anfang der Seite springen
Hast du Brot ?
 
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Zitat:
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mein fehler war es mit sicherheit nicht,sonst hätte ich bestimmt kein termin bei der Dekra am 23.05 zur abnhame,außerdem habe ich den wagen erst seit
samstag.

erst lesen und denken,dann schreiben!!!!
Du hast Schuld. Warum fährst du mit nem Fahrzeug wo Teile nicht eingetragen sind ? Tüv Termin hin oder her.
Du hast auf der Straße nichts zu suchen mit einem Fahrzeug welches keine Betriebserlaubnis hat.

Und dann liegts am ermessen der Polizei, manche lassen dich fahren und du kriegst ne Mängelkarte... andere machen das was dir passiert ist.


Babbel ist offline  

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