Bei uns im Össiland ist das so geregelt:
Der Unterschied zwischen dem Abrollumfang der originalen und der neuen Bereifung darf nicht mehr als ca. +1,5% bzw. -2,5% betragen
Bei Abweichungen von mehr als +1,5% bzw. -2,5% ist eine Angleichung des Geschwindigkeitsmessers sprich Tachoangleichung notwendig
Bei Änderung des Abrollumfanges der Bereifung von etwa +8% und –8% oder bei Über-/Untersetzungsänderungen muss zusätzlich ein nochmaliges Abgasgutachten (relativ aufwendig und sehr kostenintensiv) erstellt werden
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