habe zwar hier was liegen wegen sowas!!!!
aber ka ob das gilt!!!
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht , die mit Gasentladungslampen
(Xenonlicht) ausgestattet sind, müssen mit
- einer automatischen Leuchtweitenregulierung und
- einer Scheinwerferreinigungsanlage
ausgerüstet sein.
Beim Einschalten des Fernlichtes muß das Xenon-Abblendlicht eingeschaltet
bleiben.
Diese Vorschriften sind auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2000
erstmals in Verkehr gekommen sind.
Bei der HU sind Kraftfahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Juli 2000, die mit Xenon.-
Scheinwerfern aber nicht auch mit automatischer Leuchtweitenregelung und
Scheinwerferreinigungsanlage nachgerüstet worden sind, zu beanstanden. Der
Mangel ist in die Mängelgruppe „EM“ einzustufen.
Ist die Nachrüstung von Xenon-Scheinwerfern ohne automatische Leuchtweitenregelung
und ohne Scheinwerferreinigungsanlage erfolgt, und wurde für das
Fahrzeug danach eine neue Betriebserlaubnis erteilt, ist der Mangel aus rein
formalrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Im Feld Bemerkungen/Hinweise
kann auf eine fehlende Leuchtweitenregelung und/oder Scheinwerferreinigungsanlage
hingewiesen werden.
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