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Siehe Link: https://www.youtube.com/channel/UCPh...Wm9ttt2BKQPV6Q Wenn es nicht zulässig ist, wovon ich mal ausgehe, bekommt man so was eingetragen und wenn ja, unter welchen Auflagen? Liebe Grüße Andy |
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Sorry Robert, ja genau so meinte ich es. Die Sicherstellung. Kostet alles ein Haufen Geld vermutlich. | |
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https://www.tuv.com/germany/de/pr%C3%BCfung-lichttechnischer-einrichtungen.html https://www.lti.kit.edu/ltik.php Rückmeldung kannst ja mal hier schreiben. gruß ingo | |
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Erfahrener Benutzer | ![]() Zitat:
![]() Bei einer AGA würde ich zugeben, dass sie verändert wurde, dann brauch der Cop auch kein Sicherstellung für einen Beweis, da es ja schon zugegeben wurden, oder? Und Gefahr in Verzug kann der Cop ja vor Ort nach seinem Empfinden auslegen? | |
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Und die Beweislast liegt immer beim Kläger. Ich behaupte, dann muss ich auch beweisen!
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Moin, wie früher auch hier schon mal kund getan ist es praktisch ja so, dass für eine Sicherstellung ausreichende Anhaltspunkte vorliegen müssen. Ein einzelner Mangel reicht dafür normalerweise nicht. Es sei denn, es ist beim LKW z.B. ein schwerwiegender Defekt an der Bremsanlage. Bei PKW wird es so gehandhabt, dass mindestens 3 Mängel vorliegen müssen, bzw. 3 Veränderungen bzgl. Abgas, Geräusch und ggf. Leistungsverhalten, oder natürlich bzgl. sicherheitsrelevanter Einrichtungen, die ausreichend Anhaltspunkte bieten für den "Anfangsverdacht" dessen, dass noch mehr Veränderungen vorliegen. Es geht dabei auch um Immissionsschutz und Umweltrecht, Sicherheitsaspekte mal außen vor. Übrigens haben auch die wenigsten Polizisten Lust sich mit kilometerlangen Eintragungen und Ordnern auseinanderzusetzen und dann nach der letzten nicht eingetragenen Schraube zu suchen. Wenn viele viele Sachen eingetragen sind und der dicke Ordner mit den restlichen Gutachten und ABE im Handschuhfach liegt, wird man eh meist durchgewunken. Nur ganz offensichtlich illegale Sachen sind dann die Aufhänger. Natürlich ist der Polizeibeamte vor Ort in aller Regel kein Gutachter. Für Großkontrollen werden, vor allem im LKW oder Tuningbereich aber auch gern Sachverständige mitgenommen. Wie dem auch sei, liegen ausreichend, naja, ich sage mal Verdachtsmomente vor, kann eine Sicherstellung erfolgen. Wird dann bei der anschließenden Untersuchung nichts relevantes gefunden, zahlt der Staat die Kosten. Wird doch etwas gefunden zahlt es der Halter. Das Ganze setzt sich dann aus den Punkten: - - Abschleppkosten - Sicherstellungs-/Verwahrungskosten und - Kosten für das Gutachten zusammen. Übrigens ist der Tip mit der richterlichen Zustimmung zwar tatsächlich ein Punkt, der nicht ganz unwichtig ist. Doch er ist es aus noch einem ganz anderen Grund als dem hier aufgeführten. Prinzipiell geht man auch auf richterlicher Seite NICHT davon aus, dass die Polizei leichtfertig irgendwelche PKW sicherstellt. Das ist tatsächlich nicht der Fall. Trotzdem finden, z.B. gerade in Berlin, wo es eine hohe Kontrolldichte gibt, häufig Sicherstellungen statt. Ich kenne auch durchaus Kollegen, die davon betroffen waren. Was hat es nun mit dem Richter auf sich... Es ist so - dem Betroffenen wird vor Ort die Option bzw. Möglichkeit der richterlichen Überprüfung der Sicherstellung eingeräumt. Das ist rechtlich vorgeschrieben und auch richtig so. Aber, es gibt, wie auch schon erwähnt wurde, nicht immer einen Richter der das zeitnah entscheidet. Gründe dafür gibts reichlich. Zwar gibt es immer Bereitschaftsrichter für Wohnungsdurchsuchungen, die Anordnung von Blutentnahmen wegen Trunkenheitsfahrten usw. Für die Sicherstellung von PKW hingegen nicht. Warum ist das so? Das liegt daran, das das Kfz als solches prinzipiell erst einmal ein Gebrauchsgegenstand ist und nicht so einer hohen rechtlichen Hürde unterliegt wie z.B. der Schutz der Wohnung oder das recht auf körperliche Unversehrtheit. (Grundgesetzliche Schranken) Auch wenn wir unser Auto alle sehr gerne haben, ist es nun einmal nur eine Sache. Das Eigentumsverhältnis (Das Recht auf Eigentum steht auch im GG) bleibt auch bei einer Sicherstellung unangetastet, denn der Wagen gehört ja weiterhin dem Eigentümer. Nur das Besitz und Verwahrungsrecht geht bei einer Sicherstellung auf die sicherstellende Behörde über, solange es sich in deren Obhut befindet. Das heißt, die Behörde muss drauf aufpassen. Für den Wagen bedeutet das nun, dass wenn er wirklich einmal abgeschleppt wird um von der Polizei für eine eingehende technische Überprüfung sichergestellt zu werden kann man fordern, dass die Maßnahme richterlich überprüft wird. Aufgrund der Auslastung der Gerichte dauert dies dann gut 2-4 Wochen. Währenddessen steht der Wagen auf dem polizeilichen Sicherstellungsgelände. Das kann in Berlin einer der dafür ausgewiesenen Parkplätze auf den Geländen der jeweiligen Direktionen oder direkt die Belziger Straße sein. In den anderen Bundesländern wird dies oft anders gehandhabt, weil ausgewiesene Sicherstellungsgelände so meist nicht vorhanden sind. Daher werden die Fahrzeuge dann auf dem Gelände größerer Dienststellen, z.B. bei den Bereitschaftspolizeien der Länder oder der Bundespolizei abgestellt. Die Liegenschaften sind dafür ausreichend groß. Während dieser Abstellzeit fallen Kosten für die Verwahrung an. Diese liegen im Bereich um 30 Euro pro Tag, teils auch mehr. Die 2. Option ist, man verzichtet auf die richterliche Zustimmung und erlaubt die Maßnahme von sich aus. Wohl gemerkt, Kosten fallen erst dann an, wenn der Gutachter Mängel feststellt, die so noch nicht bekannt sind und die Maßnahme rechtfertigen. In letzterem Fall muss nicht auf die richterliche Genehmigung gewartet werden und das Gutachten wird zügig durchgeführt. Meist innerhalb einer Woche. So soll jeder für sich selbst entscheiden, was er macht. Ich möchte es aber noch einmal sagen: Sicherstellungen von Kraftfahrzeugen werden in aller Regel wirklich nur dann durchgeführt, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit festgestellt werden. Hierbei trifft es in 95% aller Fälle LKW aus Osteuropa die entweder total defekt sind oder geklaut wurden. PKW Sicherstellungen von getunten Fahrzeugen zur Erstellung technischer Begutachtung sind äußerst selten im Gesamtvergleich. Viel öfter werden Kfz der Tunerszene als Tatmittel bei illegalen Autorennen beschlagnahmt und nach StPO eingezogen, weil sie als Tatmittel sichergestellt werden dürfen. Das hat mit den hier genannten Maßnahmen aber überhaupt nichts zu tun, sondern ist eine strafprozessuale Maßnahme. Ach ja und ich bin mir sicher, dass es hier auch gleich wieder großes Geschrei gibt, wenngleich ich es auch nicht verstehe. Das was ich hier beschrieben habe ist geltendes Recht. Geändert von Stephan L. (20.01.2022 um 18:20 Uhr) |
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Übrigens wird in 99,95% aller Feststellungen von technischen Mängeln mit den bekannten Mängelmeldungen gearbeitet. Und natürlich kann die Polizei eine Vorführung beim TÜV oder einer anderen sachverständigen Stelle anordnen. Wer sonst sollte das bitte dürfen? Die Polizei ist hier dann in Eilzuständigkeit fürs Ordnungsamt und/oder die Strassenverkehrsbehörde tätig und trifft Maßnahmen dann ggf. auch in Rücksprache mit einem der Schbearbeiter in einer der Behörden. Gibt ja Telefone heutzutage. In aller Regel funktioniert das dann so, dass der Besitzer des Kfz dieses zusammen mit der Polizei zum Gutachter fährt und dieser drüber schaut. Dabei werden dann die Dinge kontrolliert, die die Polizei vor Ort festgestellt hat und sich über deren Ordnungsmäßigkeit nicht sicher ist - denn die meisten Polizeibeamten sind keine technischen Sachverständigen. Der Prüfer schaut sich dann also genau die genannten Sachen an und gibt seine sachverständige Meinung zum Thema ab. Ist alles ok, wird der Betroffene direkt vor Ort entlassen und alles ist erledigt. Alternativ schreibt der Prüfer dann den oder die festgestellten Mängel auf und, wenn nichts gegen die Fortsetzung der Fahrt spricht, kann der Fahrzeugführer anschließend seine Fahrt fortsetzen. Dies ist übrigens dann eine Mindermaßnahme zu einer Sicherstellung. Wenn Mängel festgestellt werden, dann hat der aufnehmende Beamte anschließend eine handfeste Mängelliste, die er dann genau so in seine Ordnungswidrigkeitenanzeige übernimmt. Das ist das übliche Vorgehen. Geändert von Stephan L. (20.01.2022 um 18:39 Uhr) |
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Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu Stephan L. für den nützlichen Beitrag: | Golf4_Projekt? (30.01.2022), VW_Fr34k (29.01.2022) |
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Vielen Dank Stephan für die ausführlichen Worte zu dem Thema. Sehe ich genauso wer alles eingetragen hat und das Auto sonst technisch i.o. ist braucht auch keine Angst haben bei einer Kontrolle. Wer natürlich sein Fahrwerk tiefer als im Gutachten hat und noch andere Punkte nicht passen brauch sich nicht wundern. Bei allen Kontrollen im Allgäu die ich erlebt habe war immer ein erfahrener ehemaliger Sachverständiger dabei. Der kannte sich perfekt aus und da sagt man entweder gleich klare Worte oder eben nichts. Geändert von -Z-e-n-s- (20.01.2022 um 19:11 Uhr) |
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Ansonsten, zum eigentlichen Thema, selbst gebaute Scheinwerfer, Strahler oder dergleichen benötigen ein lichttechnisches Gutachten welches deren Verwendung im Strassenverkehr erlaubt. Hat man ein solches erstellen lassen, kann man die Leuchten in Serie fertigen und verbauen. Die Kosten dafür übersteigen den Wagenwert eines Mittelklassefahrzeuges. Ausserdem muss man natürlich die Vorschriftenlage der StVZO beachten. Also ggf. Rückstrahler verbauen und dergleichen. Dann steht einem Umbau eigentlich nichts im Wege.
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anbei die Antwort auf meine Anfrage beim TÜV Sehr geehrte Herr D „An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.“ (vgl. StVZO § 49a) Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen/Streuscheiben/Reflektoren oder nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern/Leuchten (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquellen) führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Die Möglichkeit für Einzelabnahmen von dem im YouTube-Video gezeigten umgebauten Rückleuchten besteht in unserem Hause leider nicht. Die Hersteller solcher umgebauten Leuchten haben die Möglichkeit, eine allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) für ihre Leuchten beim Kraftfahrtbundesamt zu beantragen. Bestandteil dieser Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) ist die Genehmigung der Leuchte in Verbindung mit dem erforderlichen Leuchtmittel. Im Rahmen der Erstellung der Bauartgenehmigung muss jede Leuchte (Brems-/Schlusslicht/Fahrtrichtungsanzeiger/Nebelschlusslicht, etc.) einzeln überprüft und anschließend freigegeben werden. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing. (FH) G | |
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