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Alt 24.03.2015, 23:16
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Standard Wegfahrsperre deaktivieren - erlaubt? verboten?

Ich führe eine Diskussion darüber, ob es statthaft ist, die elektronische Wegfahrsperre zu deaktivieren. Jetzt sind Meinungen dabei von "Das ist gar kein Problem" bis hin zu "Das ist total verboten". Ich würde mal gerne euer Meinungsbild dazu erfahren.

Ganz klar: Ein Fahrzeug ohne elektronische Wegfahrsperre ist dem Kasko-Versicherer ein Dorn im Auge und bedarf wohl einer höheren Prämie.
Auch Sinn oder Unsinn einer Deaktivierung seien mal dahingestellt.

Frage: Ist es rechtlich zu beanstanden, wenn das Fahrzeug mit deaktivierter Wegfahrsperre betrieben wird?


AgentBRD ist offline  

Alt 25.03.2015, 01:45      Direktlink zum Beitrag - 2 Zum Anfang der Seite springen
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Standard

§ 38a*Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen

(1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge – müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein. Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
alau ist offline  

Alt 25.03.2015, 09:43      Direktlink zum Beitrag - 3 Zum Anfang der Seite springen
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Benutzerbild von lulu
 
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Standard

Da das Thema mit dem Motorfernstart ja nun geschlossen wurde, schmeiße ich das Ganze einfach mal hier rein:

Auszug aus § 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen.
Zitat:
(3) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
Bedeutet: Nachrüstalarmsysteme mit Motorfernstart sind erlaubt, wenn diese den Vorschriften entsprechen.

Beim Motorfernstart kann die Wegfahrsperre mit einem Transponder umgangen werden, in dem ein Zweitschlüssel des Fahrzeugs eingelegt ist: Transpondermodul | Motorfernstart-Zubehör | Komfortzubehör | Alarmprofi

Das Fahrzeug hat dann trotz gestartetem Motor eine aktive Wegfahrsperre und kann nicht bewegt werden. Dadurch bleibt die Wegfahrsperre erhalten und rechtlich ist alles im grünen Bereich.

Bei Anbietern von Fernstartsystemen steht auch immer nur folgender Hinweis:
Zitat:
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN ZUM MOTORFERNSTART
Nach den Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes und der StVO ist es verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen. Unnötig ist der Betrieb in der Regel, wenn das angetriebene Gerät nicht unmittelbar nach der Inbetriebnahme des Motors benutzt wird.
Es kommt also darauf an wie man das Ganze nutzt. Man kann sich also hereinsetzen, den Motor fernstarten und dann erst den Schlüssel hereinstecken und umdrehen. In diesem Fall ist das Ganze System rechtlich völlig in Ordnung.

Also: Motorfernstart ist rechtlich unproblematisch wenn es richtig umgesetzt und nicht missbraucht wird!
lulu ist offline  

Folgender Benutzer sagt Danke zu lulu für den nützlichen Beitrag:
Olli (25.03.2015)

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