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Erfahrener Benutzer | ![]()
Hallo! Kumpel weiß. Ein paar Porsche RH Cup Felgen. Wurden neu lackiert passt soweit alles. Nur hatten 2 Felgen 15mm Riss. Wurde abgeflext und Alu geschweißt. Was ist eure Meinung. Ich rat ihn davon ab. uploadfromtaptalk1430561563188.jpg |
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ALLeX1671 bearbeite mal deine Beiträge. Die lassen sich sehr bescheiden lesen ![]() Hoffentlich möchte dein Kumpel damit nicht im öffentlichen Straßenverkehr fahren.. Aber welcher Otto hat ihm auf die Felgen Reifen aufgezogen? Oder wurde die scheiße im nachhinein geschweißt? Wenn ja -> Schlag in die Fr*sse! Spätestens beim "Tüv" sollte Schluss sein. Geändert von ~Golf~4~ (02.05.2015 um 14:45 Uhr) |
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Ich finde den Namen unter dem Bild Klasse 👏
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Folgender Benutzer sagt Danke zu Pätten für den nützlichen Beitrag: | ALLeX1671 (02.05.2015) |
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| ![]() No offense, aber welchen Unterschied macht es, ob man die Leute kennt, die das geschweißt haben? Können die Leute, die du kennst, Taten vollbringen, die über die Materialforschung hinausgehen?
Geändert von AgentBRD (03.05.2015 um 11:38 Uhr) |
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*Dubwagencorpswerk* | ![]()
Felgen dürfen eh nicht mehr geschweißt werden, somit solle die Frage beantwortet sein...
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| ![]() Prima! Ich denke mir, dass eine rechtliche Regelung dahingehend ohnehin existiert, wüsste jetzt aber nicht, wo ich nachlesen müsste. Hättest du eine Quellenangabe?
Geändert von AgentBRD (03.05.2015 um 12:13 Uhr) |
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*Dubwagencorpswerk* | ![]() Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Sehr geehrte Damen und Herren, der infrage stehende Sachverhalt war mehrfach Gegenstand diverser Anfragen an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Deshalb wurde der Sonderausschuss "Räder und Reifen" des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik (FKT) von mir beauftragt, diesen Sachverhalt zu beraten. Da die Fragen, die häufig an das Ministerium gestellt werden im Zusammenhang mit Schadensfallen stehen, gehe ich davon aus, dass Sie auch ein Interesse am Ergebnis des Expertenkreises zeigen könnten. Der Sonderausschuss kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Reparatur beschädigter Leichtmetallräder grundsätzlich abzulehnen ist. Mit Reparatur sind jegliche Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen und Rückverformungen gemeint. Reparaturen von mehrteiligen Rädern durch Austausch hierfür von den Radherstellern vorgesehenen Teilen, kann und Beachtung der Monatagebedingungen der Radhersteller nicht widersprochen werden. Entsprechend des Beratungsergebnisses vertritt das Bundesministerium die Auffassung, dassdie Verwendung von reparierten Leichtmetallrädern unzulässig ist. In der Konsequenz verbietet dieser Sachverhalt den durchführenden Firmen nicht die Reparatur von Rädern, sondern untersagt das Inverkehrbringen von reparierten Leichtmetallrädern in den öffentlichen Straßenverkehr, weil dies als eine nicht kalkulierbare Gefährdung angesehen wird (§ 30 StVZO). Verantwortlich ist der Fahrzeugführer und Fahrzeughalter. Allerdings hat eine Reparaturfirma die Pflicht, den Auftraggeber über den Tatbestand aufzuklären, Erläuternd möchte ich hinzufügen, dass die Leiter der Räderprüflabore verschiedener TÜVOrganisationen Mitglieder im FKT-Sonderausschuss "Räder und Reifen" sind. Das betone ich deshalb, weil Firmen, die Räderreparaturen anbieten, häufig mit TÜV-Zertifizierungen werben und damit den Anschein erwecken, der "TÜV" würde die Reparatur von Leichtmetallrädern positiv bewerten. Das kann gesichert ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit, Reparaturen an Leichtmetallrädern durchzuführen, wird für die Zukunft nicht generell ausgeschlossen. Jedoch müsste anhand eines Forschungsprojektes die Durchführbarkeit präzisiert nachgewiesen werden. Die vielfältigen Einflussparameter wie, Materialzusammensetzung, Produktionsverfahren, Wärmebehandlung, Art und Weise der Beschädigung und die Art und Weise der Reparaturmethode inklusiv der Qualitätssicherung werfen Fragen auf, die zwingend beantwortet werden müssten. Ich hoffe, dass die obigen Ausführungen für Sie und Ihren Mitgliedern eine nützliche Information darstellt. |
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Interessant! Darf man nach der Quelle fragen? In dem Schreiben steht, was wir alle schon vermuteten: An Felgen herumschweißen ist keine gute Idee... Das BMVI drückt aber letztlich nur eine Einschätzung aus - keine konkrete "Ist verboten, darf nicht sein"-Aussage. Also bleibt's bei der altbekannten "Einzelfallprüfung bei Schadensereignis". Demnach ist die Ausage "darf nicht geschweißt werden" zumindest rechtlich nicht zutreffend. Eine gute Idee ist es deswegen dennoch nicht. |
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| ![]() Zitat:
Klar darf man eine Felge schweißen und die sich danach ins Wohnzimmer stellen, oder auf ein Auto, welches nicht zugelassen is montieren. Nur der Betrieb im Straßenverkehr is eben nicht vorgesehen. 1. Erlischt die BE der Felge, da vom Hersteller SO nicht geprüft. 2. Wie oben schon geschrieben, da von dem Teil ein nicht kalkulierbares Risiko ausgeht. (§19 und §30) | |
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| ![]() Zitat:
Zugegeben: Der Fragesteller scheint es mir vollständigen Sätzen, verständlichem Textinhalt oder Satzzeichen nicht so zu haben, was Fehlinterpretation stützt, aber ich schlage dennoch vor, im Rahmen der Diskussion auf etwaige Entfremdung des Diskussionsobjektes zu verzichten. Zitat:
Das Schreiben des BMVI äußert nur eine Auffassung - es ist keine Rechtsnorm. Vielmehr verweist das BMVI auf die allgemeinen Statuten der StVZO. Das heißt: Solange den Vorgaben des Herstellers entsprochen wurde (und ich möchte nicht die Hand in's Feuer legen, dass jeder Hersteller explizite Schweißverbote in seine TGA schreibt) und kein konkreter Gefährdungsfall eintritt, wäre es statthaft. Genau deshalb frage ich nach der Quellenangabe. Mir wäre auch wohler, wenn dersero recht hätte und alles erledigt sei, da rechtlich klar und explizit geregelt. Dafür sehe ich aber kein Anzeichen. Dem Punkt 1 ("Erlischt die BE der Felge, da vom Hersteller SO nicht geprüft.") widerspreche ich, da dies in meinen Augen eine überzogene und pauschalisierende Angabe ist. Wenn ich meinen Schweller oder Auspuff schweiße, erlischt ja auch nicht die ABE des Fahrzeugs. Und das, obwohl das Fahrzeug seine ABE einst mit ungeschweißtem Schweller oder Auspuff erhielt. Aber nochmal und damit über diese Auffassung kein Streit entsteht: Ich halte die Verwendung der oben aufgezeigten Felge für einen Fehler und rate dringend davon ab. Materialtechnisch ist das aufgezeigte Vorgehen ein Verstoß gegen die Regeln der Technik. Aber ich habe keine Rechtsnorm ausmachen können, die dieses Vorgehen von vornherein verbietet. Von daher bringe ich es auf eine einfachere Formel: Verboten blöd ist es ganz sicher. Aber verboten? Unsicher... Geändert von AgentBRD (03.05.2015 um 13:43 Uhr) | ||
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| ![]() Zitat:
Die Felge wurde zum erlangen der ABE so nicht geprüft, damit erlischt diese durch die Änderung. Wie viele Seiten sollte die Stvzo denn noch umfassen, wenn du auf jeden speziellen Fall eingehen willst? Wenn man schreibt: Änderungen an der Bauart der Felge sind nicht zulässig, muss man da dann doch nicht noch extra aufzählen: - kein schweißen - kein abdrehen - nix rausfräsen - nix dran schrauben usw.... Es ergibt sich doch ganz einfach! Der Vergleich mit dem Auspuff hinkt ja wohl ganz gewaltig, da muss ich jetzt wohl echt nicht weiter drauf eingehen.... | |
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Ähm mal ne dumme Frage dazu... Auftragsschweißen ist ja euren Aussagen nach auch verboten, aber wie werden denn die ganzen Felgen mit Bordsteinschädrn repariert? Ist doch gängige Praxis dort material aufzufüllen oder nicht? Grüße |
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| ![]() Zitat:
Zitat:
Auch wenn das TGA der Felge derartige Praktiken verbieten würde, wäre der Fall rechtlich klar. Zitat:
Aber als Beispiel habe ich jetzt mal meinen ABE-Ordner herausgezogen und schon das Gutachten der ersten Felge, welches ich herausgegriffen hatte (Intra, KBA 40165) zählt zwar schön Reifendimensionen und Fahrzeugtypen aus, über Reparaturhandhabungen schweigt sich das Papier allerdings aus. Nicht einmal ein "Reparieren oder verändern verboten" ist zu entnehmen. Kurzum: Die aufgezeigte Felge vom Fahrzeug zu schrauben und als Aschenbecher zu nutzen ist sicher die beste Idee. Eine konkrete Rechtsnorm, die den Betrieb untersagt, finde ich nicht. Wenn das TGA genauso schweigsam ist, wie das von Intra, dann bleibt die Haftung erst im Schadensfall am Halter hängen oder der Wagen wird bei der nächsten HU aus der Reihe der beanstandungsfreien Fahrzeuge herausgekegelt. Ich könnte mir auch gut vorstellen diesen Verlauf vorstellen: Der Wagen darf grundsätzlich mit diesem Typ Felgen betrieben werden, aber eben nicht mit den zerhämmerten Entitäten. Das Verbot geschieht dann im Rahmen der Abnahme durch den Sachverständigen, welcher sich wieder auf eine recht pauschal formulierte Rechtsnorm beruft, welche ihm einen großzügigen Ermessensspielraum bietet. Eine konkret gefasste Rechtsnorm die den Einsatz geschweißter Felgen im allgemeinen verbietet, ist mir unbekannt. Und eine ABE für Porsche RH Cup Felgen geht mir auch ab. Verzwickt! Und genau deshalb, rate ich ebenfalls ab, die Felgen weiterzuverwenden. Es ist rechtlich unklar, ob man damit auf der sicheren Seite fährt. Und technisch ist's brandgefährlich. Ja, das ist gängig und im Grundsatz statthaft. Hierbei werden Schrammen verfüllt, die die technische Funktion auch im unbehandelten Zustand nicht beeinträchtigen. Letzlich sind solche Maßnahmen ästhetischer und nicht funktioneller Natur. | |||
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