15.02.2013, 18:00
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gepr. Händler
Registriert seit: 25.10.2007 Trabant 601s deluxe Ort: Werkstatt - 39596 Arneburg www.prüfstand-altmark.de Verbrauch: 11,3 Motor: 1.4 AHW 55KW/75PS ab 10/97 -
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65535 = Kernschrott.
Zum Thema Airbag und Tausch usw würde ich folgende Hinweise lesen: Zitat: Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse T1 ist nur unterwiesenen Personen über 18 Jahren gestattet. Transport und Versand
Aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften unterliegen Airbags/ Sidebags/ Gurtstraffer beim Transport den Vorschriften des ADR bzw. der GGVS. Bedingt durch den Einsatz unterschiedlicher Treibmittel bestehen für die Hersteller verschiedene Vorgaben, Airbags und Gurtstraffer gemäß den ADR/GGVS-Vorschriften zu klassifizieren. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, für jeden Versand den Airbag-Gurtstraffertyp eindeutig zu ermitteln und die ursprüngliche Deklaration (Lieferdeklaration) zu übernehmen. Die Verwendung der Originalverpackung erleichtert die Einhaltung der Transportbestimmungen. Austausch, Verkauf und Überlassen von Airbagmodulen
Nach § 22 Sprengstoffgesetz dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur von verantwortlichen Personen vertrieben / verbaut oder anderen Personen überlassen werden, wenn diese nach dem Sprengstoffgesetz damit umgehen dürfen.
Airbag-/ Gurtstraffermodule dürfen nur Personen überlassen werden, die über den erforderlichen Sachkundenachweis verfügen und den gewerblichen Umgang und Verkehr mit Sprengstoffen gemäß § 14 SprengG bei der für sie zuständigen Behörde ordnungsgemäß angezeigt haben. Der Verkauf sowie das Überlassen solcher Bauteile an Privatpersonen ist somit gesetzlich untersagt! Der Verkauf an gewerbliche Kunden ist gestattet, sofern:
der Kunde den erforderliche Sachkundenachweis vorgelegt und die Anzeige nach § 14 SprengG schriftlich bestätigt hat. Airbag- und Gurtstraffereinheiten „Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz“
Der Umgang und Verkehr sowie die Beförderung pyrotechnischer Gegenstände wie Airbags / Sidebags oder Gurtstraffer unterliegt grundsätzlich dem "Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe" (SprengG vom 13.09.76). Nach § 14 Sprengstoffgesetz ist der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen (Airbags, Sidebags, Gurtstraffer) ausschließlich gewerblich zulässig und mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit dem zuständigen staatlichen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen und eine verantwortliche Person namentlich zu benennen. Unter „Umgang“ fallen: Erwerb / Verkauf
Lagerung
Transport Montage Diagnose & Prüfarbeiten Verschrottung bzw. Entsorgung | |
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