interessantes Thema
Naja - da waren die "Bullen" ( wieso eigendlich Bullen? - vielleicht waren es auch "Ochsen" ) - egal - ziemlich genau. Wahrscheinlich haben die was in einer Schulung mitbekommen und wollten mal gleich das erlernte umsetzen. Wenn dann aber wohl total überreagiert und praxisfremd. Und diskutieren mit einem Polizisten über seine Rechtsauffassung ( ob richtig oder falsch - hin oder her ) bringt nichts. Vor Ort ist das meistens so nicht zu klären. Oder glaubst du er macht einen Rückzieher? Eher wohl nicht.
zurück zum Thema:
Da die EU eine Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO nicht kennt, kann bei Teilen mit EG-Teilegenehmigung (E-
Prüfzeichen mit kleinem e und Rechteck) auch nie eine Abnahme grundsätzlich vorgeschrieben sein.
Unabhängig davon ist gemäss §27 StvZO sowieso spätestens bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Fahrzeugpapieren eine Eintragung des EG-Teils vorgeschrieben, da bekanntlich die Fahrzeugbeschreibung in den Papieren dem Fahrzeug tatsächlich entsprechen muss.
Fazit:
Die reine Anwesenheit von Teilen mit E-Kennzeichnug reicht nicht aus. Es müssen die mit den Teil mitgelieferten Papiere mitgeführt werden
- weil -
in diesen Papieren steht
-für welche Fahrzeuge dieses Teil geprüft wurde -
-welche möglichen Auflagen zu erfüllen sind -
-wer das Teil geprüft und genehmigt hat und wann dies war -
Also:
ich würde in deinem Fall folgender Massen vorgehen:
Wenn der Bussgeldbescheid kommt - EINSPRUCH einlegen !
Begründung:
Es liegen Papiere vor die den entsprechenden Teilen welche diese E-Kennzeichung führen entsprechen ( ich gehe davon aus du hast die Papiere - wenn nicht besorg sie dir ) und innerhalb des Zeitraum vom Anbau der Teile bis zur Kontrolle des Fahrzeugs gab es keine "Befassung der Zulassungsstelle mit den Fahrzeugpapieren" bei welcher diese Teile hätten nachgetragen werden können.
Ich hoffe ich hab jetzt keinen Knoten hier rein gemacht.
Wie gesagt - ich würde so vorgehen - andere würden es vielleicht anders machen.
Und nun - viel Erfolg !!!
Gruß