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Gast
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Ich vermute keine Gesetzeslücken, ich weiß nicht was du alles hereininterpretierst in meine Beiträge. Ich sage auch nicht das irgendwas halbherzig ist, du legst mir nur irgendwelche Sachen in den Mund, daher sehe ich nicht ein mit dir weiter zu sprechen, tut mir leid. Auch, oder gerade, dir lege ich ans Herz den Thread hier nochmals von Beginn an aufmerksam zu lesen, dann wird dir ein Licht aufgehen, un falls nicht, weiß ich halt mehr als du und du wirst damit leben müssen ![]() |
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![]() ![]() ![]() Du sagst es sei legal beim Parken mit seinem auto zu machen was man will. Ich zeige dir den Gesetzestext, der genau das Gegenteil besagt. Also scheinst du eine Gesetzeslücke zu kennen. Aber da man von dir partout keine konkrete Antwort bekommt kann sich ja jeder denken was dahinter steckt, nämlich genau das was du belegst: NICHTS. ![]() Zitat:
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Du siehst den Vorteil wenn man sich auf belegbare Informationen beruft? Man KANN nichts (falsch) interpretieren. Klasse Sache sowas. Also ich bin mal ehrlich gespannt ob von dir hier einmal eine vernünftige Aussage kommt. Mehr als dir das Gesetz vorlegen das nicht vorgeschriebene oder nicht zugelassene Beleuchtung VERBIETET kann ich leider nicht tun. Außer dich nochmals aufzufordern deine Behauptungen auch mal zu belegen. ![]() | ||||
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ihr habt alle probleme ob es nun erlaubt ist oder nicht ich würds oder wollte mir das auch an meinem Golf machen und mal ganz ehrlich erzähl hier nicht was in der StVZO steht als ob jeder nur sachen an seinem auto hat die in DE erlaubt sind angefangen bei den ganzen Birnchen also das GEsetzt sagt ganz klar das IM KFZ gemacht werden kann was will wichtig dabei das es während der Fahrt nichts beeinträchtigt und ausserhalb des Fahrzeuges muss alles eingetragen sein was man halt eingetragen bekommt und was beleuchtung angeht definitiv nur zu showzwecken heißt auf DEUTSCH wenn mein AUTO bei mir vorm HAus steht kann ich anmachen was ich will und wielange ich aber vor allem kann es in der farbe leuchten die ich will. also les dir einfach am besten noch einmal die kompl. STVZO durch und versuch zu verstehn was dort geschrieben wird und erzähl hier nicht den leuten was sie dürfen oder nicht vor allem zieh dir keine passagen aus dem Internet was die STVO und die STVZO angeht weil wenn Du sie vorliegen hast wirst du ganz schnell merken das Verbote die auf der einen Seite stehn auf einer anderen Seite aufgehoben werden wenn man widerum andere dinge einhält
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Punkt 2: Es steht doch jedem frei mich meiner Unwissenheit zu überführen und diese alle Verbote widerlegenden Paragraphen hier und jetzt zu benennen. Ich habe die Paragraphen benannt die genau solche nicht geprüften Selbstbaufunzeln verbieten, jetzt warte ich einfach mal darauf, daß mir jemand hier einen Paragraphen nennt der es erlaubt! Punkt 3: Die StVO hat hiermit nichts zu tun, solltest du als ausgewiesener Rechtsexperte eigentlich wissen ![]() Punkt 4: Hier geht es zwar gar nicht um Leuchten IM Fahrzeug, aber immerhin hast du es damit unaufgefordert geschafft noch was neues falsches hinzuzufügen. Natürlich ist es auch IM Auto nicht vollkommen egal was man wie beleuchtet. Punkt 5: "Zu Showzecken" ist erst einmal schonmal kein Begriff aus dem Gesetz und zweitens bedeutet das "auf Deutsch" eben nicht was du dir da reindeutest, sondern schlichtweg "nicht im Bereich der StVZO". Punkt 6: Zu guter letzt, damit es nicht in Vergessenheit gerät fordere ich NOCHMAL auf: ZEIG MIR WO DAS GESETZ DEINE AUSLEGUNG GESTATTET! Finde das schon klasse, wenn sich hier Leute zu Wort melden die selbst nicht einen einzigen Fakt belegbar aufzeigen, anderen aber vorhalten sie hätten keine Ahnung und würden die Gesetze nicht verstehen ![]() ![]() ![]() ![]() Weiter so, ich amüsiere mich prächtig ![]() | |
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§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze und da lies einfach mal zwischen den zeilen und jenachdem welche funktion das emblem hat ist es entweder verboten oder aber im stand also Zündung aus erlaubt bzw geduldet |
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Also nochmal langsam für den letzten zum Mitschreiben: Abs. 1: "An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein." - Blaue LEDs im Kühlergrill sind weder vorgeschrieben noch für zulässig erklärt. "Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein." - Wie im Satz zuvor: Blaue LEDs im Grill sind NICHT vorschriftsmäßig und "muss dauerhaft betriebsbereit sein" eliminiert die Ausreden "Geht ja gar nicht an". Die hier ergänzend benannte Richtlinie 76/756/EWG fügt unter dess hinzu: "Artikel 1 Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie Kraftfahrzeuganhänger . " - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr BESTIMMTEN Kraftfahrzeuge, eben nicht "alle sich in Betrieb befindliche"! Ergo: Auch ein geparktes Fahrzeug mit Zulassung ist zur Teilnahme am Strassenverkehr BESTIMMT! Abs. 2: "Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird." - Betrifft nur Scheinwerfer, erlaubt somit keine LED-Embleme. Abs. 3: "Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind." - Reglementierung von Lichtanlagen, keine zusätzliche Genehmigung. Allerdings KÖNNTE hier schon wieder angesetzt werden, daß die blauen Funzeln nämlich die Funktion der vorderen Positionsleuchten beeinträchtigt. Abs. 4: "Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug." - Hat sich hier die Erlaubnis für ungeprüfte blaue LED-Lichter versteckt? Ich finde dazu nichts... Abs. 5: "Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für Parkleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), Arbeitsscheinwerfer an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen." - FALLS du meinst das blaue Funzelding ginge irgendwie als Parklicht durch, DANN fällt es wenigstens nicht unter die Beschränkung, daß es nur mit den hinteren Leuchten zusammen leuchten darf. Aber selbst dann steht hier nichts von der Erlaubnis auf einmal blaue Außenleuchten zu verwenden. Abs. 6: "In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden." - Selbst wenn das Konstrukt also als Scheinwerfer durchginge fallen hier die LEDs nochmal seperat als Leuchtmittel durch (der "Scheinwerfer" fällt übrigens durch Ermangelung eines Prüfzeichens der Bauartgenehmigung, des geprüften Verwendungsbereichs und der zu verwendenen Leuchtmittel durch). Abs. 7: "Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden." - Uninteressant, da nur für Warnanstriche, aber wer weiß was DU darin ließt ![]() Abs. 8: "Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein." - Da es keine "üblichen Betriebsbedingungen" für nicht für ein KFZ vorgesehene Leuchten gibt erübrigt sich auch das. Aber auch hier: Mit keinem Wort wird eine LED-Funzel genehmigt. Abs. 9, 9a und 10 kürze ich hier mal ab, da sie sich nur mit Rückwirkenden Leuchten und deren Montage befassen. Der Vollständigkeit halber: Auch hier natürlich keine Erwähnung geschweige denn eine Genehmigung von nach vorn leuchtenden blauen LED-Funzeln. Abs. 11: "Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates." - Kein Wort von blauen Leuchten... ![]() Damit ist der §49a auch schon erschöpft, könntest du mir gerade nochmal auf die Sprünge helfen wo hier irgend etwas Auslegungssache ist oder irgend ein Eindruck erweckt wird, daß man blaue LED-Selbstbau-Leuchten montieren dürfte?? ![]() ![]() Wo liest du hier "zwischen den Zeilen" ![]() ![]() Geändert von Huti (15.09.2011 um 18:56 Uhr) | |
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| ![]() Haha, der erste der mangels belegbaren Argumenten die weiße Fahne schwenkt ![]() Obwohl, "mit Inhalt" kam zu dem Thema von dir ja eh nichts... trotz mehrfacher Aufforderung ![]() Aber was sind schon Gesetze, da muss man halt wie der andere Kollege sagte nur "zwischen den Zeilen lesen" ![]() ![]() ![]() ![]() |
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Aus deiner Sicht lohnt eine Diskussion mit mir wirklich nicht, da gebe ich dir Recht! ![]() Diskutieren MIT Argumenten findest du peinlich? ![]() | |
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Herr .:R | ![]() Das steht in dem Beitrag den du zitiert hast...du solltest vielleicht auch mal genauer lesen... Zitat:
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