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Vergaser fluten,Vollgas! | ![]()
Tacho kann ich irgendwie nicht so recht glauben... Ich habe mal den Gesetzestext rausgesucht. Da steht zwar drin, wo und wie die NSW angebracht werden müssen (wie alle Beleuchtungseinrichtungen gibt es auch bei NSW gesetzliche Richtlinien, also nicht einfach irgendwo hinsetzten) aber von Ein und Austragungen ist hier nicht die Rede! Habe mich zusätzlich mal mit einem befreudetem Kerl vom TÜFF-Nord unterhalten und der stimmte mir auch in jedem Punkt zu. § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten (1) 1Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. 2Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. 3Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. 4Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. 5Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. 6Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt. |
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Zentrierringe pflicht? | DIEsEL_AT | Fahrwerke, Felgen & Reifen | 14 | 29.01.2009 18:12 |