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Nur mal so zur Info: StVZO - Einzelnorm Gibt mächtig Ärger, wenn es rauskommt. Der TÜV-Mensch muss sogar die Polizei rufen. Ich verlinke mal folgende Seite: http://www.ebay.de/gds/Xenon-nachrue...0130699/g.html Ratgeber für die Nachrüstung von Xenonscheinwerfern - was muß ich beachten? Ich danke allen, von denen ich Resonanz bekommen habe, sei es Lob oder konstruktive Kritik, die mir geholfen hat, den Ratgeber inhaltlich immer weiter zu verbessern! Leider erfreut sich dieser Ratgeber, wie auch meine übrigen Ratgeber, intensiver Rachebewertungen durch betroffene, unseriöse Anbieter. Ich möchte deshalb jeden, der meinen Ratgeber liest und ihn hilfreich findet, darum bitten, eine positive Bewertung zu hinterlassen, um den Schaden durch die Rachebewertungen in Grenzen zu halten. Werft auch einen Blick auf meine anderen Ratgeber! Es werden bei ebay immer noch Nachrüstsätze für Xenonlicht angeboten, die so einfach wie beschrieben nicht im Geltungsbereich der STVZO (also auf Deutschlands Straßen) verwendet werden dürfen und nicht immer weisen die Anbieter darauf hin. Das oft angepriesene "E13- geprüft" bedeutet nur- E13: geprüft in Luxemburg - und die Nummer dahinter: ja, dieses Lämpchen erfüllt die danach aufgeführte ECE- Norm. Das bedeutet, es handelt sich um einen geprüften Xenonbrenner, aber es sagt nichts darüber aus, daß es zulässig ist, den Brenner in einen beliebigen Scheinwerfer zu verbauen. Alle Nachrüstlösungen, bei denen lediglich Xenonbrenner in die Lampenfassung der Originalscheinwerfer eingesetzt werden, sind unzulässig und führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Begründung: Die Originalscheinwerfer sind nur auf das jeweils verbaute Leuchtmittel ausgelegt und damit ECE- geprüft. Es ist also nicht zulässig, Xenonbrenner in einen konventionellen H1, H4 oder H7- Scheinwerfer einzubauen. Neben der Blendung anderer Verkehrsteilnehmer haben solche manipulierte Scheinwerfer kein vernünftiges asymetrisches Lichtbild mehr und verursachen oft deutlich erhöhte Eigenblendung durch stark erhöhtes Streulicht. Eine Xenonnachrüstung setzt nach STVZO zwingend vorraus: Neuer Scheinwerfer mit Zulassung/ Prüfung für Xenonlicht; entsprechende Xenonbrenner; Nachrüstung einer zwingend vorgeschrieben Scheinwerferreinigungsanlage und einer automatischen Leuchtweitenregulierung (nicht manuell!) für die Scheinwerfer. Gibt es mitunter auch bei ebay, ist aber teurer... Korrekte Kennzeichnung eines für Xenonlicht geeigneten Scheinwerfers nach ECE- Norm (auf der Streuscheibe oder dem Gehäuse: DC - geeignet für Xenonabblendlicht DR - geeignet für Xenonfernlicht DC/R - Bi- Xenon Näheres zu den angesprochenen ECE- Normen und den Schweinwerfer - Kennzeichnungen findet Ihr hier: "www" .bmvbs.de/Verkehr/Strasse-,1446/KfZ-technische-Vorschriften.htm Ausführliche rechtliche Grundlage der Regelungen zu Xenonscheinwerfern: National/ Fahrzeug hat deutsche ABE: §50 STVZO Absatz 10 Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit: - einer automatischen Leuchtweiteregelung , - einer Scheinwerferreinigungsanlage und - einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein. Ergänzend dazu: § 72 stvzo § 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen) ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, 1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder 2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen. Das bedeutet, daß Fahrzeuge, die vor dem ersten 1.4.2000 ab Werk mit Xenonlicht ausgeliefert oder die bis zu diesem Stichtag umgerüstet wurden, nicht mit den genannten Systemen nachgerüstet werden müssen. Dies betrifft aber nur eine Handvoll Fahrzeuge, etwa A8, BMW 7er, der eine oder andere Porsche, wo diese Systeme damals optional erhältlich waren. Die Xenonscheinwerfer sind dann in der Fahrzeug- ABE vermerkt und dort steht dann auch, ob das Fahrzeug mit oder ohne automatischer Leuchtweitenregelung genehmigt wurde. (Die korrekte Scheinwerferkennzeichnung mußte natürlich trotzdem beachtet werden, also auch hier geht es nicht, bei einer Umrüstung einfach die Brenner in die alten Gehäuse zu stopfen.) Es sind "Gutachten" im Umlauf, in denen behauptet wird, für diesen oder jenen Fahrzeugtyp gebe es eine Ausnahmeregelung vom §50 STVZO und die dort genannten technischen Anforderungen seien nicht nötig. Die "Gutachten" sind plumpe Fälschungen. Es kursiert auch ein veraltetes Schreiben des KBA an die Firma Hella von 1996, welches inzwischen rechtlich überholt ist. Eu- Recht/ Fahrzeuge mit EG- Betriebserlaubnis: Fahrzeuge mit EG- BE müssen der Richtlinie 76/756 EWG über den Anbau lichttechnischer Einrichtungen an Fahrzeugen entsprechen. Diese Richtlinie ist Bestandteil der ECE- Regelung Nr. 48. Bezogen auf das Xenonlicht stellt sie die gleichen Anforderungen wie der §50 STVZO. Einzelbetriebserlaubnis nach §21 STVZO Bei Importfahrzeugen mit einer Erstzulassung nach 01.04.00 ist es unwahrscheinlich, daß ein Prüfer eine Ausnahmegenehmigung für Xenonscheinwerfer mit manueller Leuchtweitenregelung erteilt hat. Diese Ausnahmegenehmigung muß auf jeden Fall in den Fahrzeugpapieren vermerkt sein! Polizeikontrolle - mögliche Konsequenzen bei illegalem Xenonlicht: - 50 € strafe zzgl 25,60 € Bearbeitungsgebühr -3 Punkte - A-Verstoß für den Fahrer - 36 € Gebühr für das Aufforderungsschreiben zur Nachschulung - 250-400€ Nachschulungskosten - 120-250€ Abschleppkosten (werden nicht vom adac übernommen) - 280-520€ Gutachterkosten - 1-2 Wochen Bus-/Taxi-/ Bahnfahrkosten Im Falle eines Unfalls: - Komplettverlust der Teil-/Vollkasko (d.h. eigene Schäden werden nicht bezahlt) - Haftpflicht zahlt die Schäden des Unfallgegners erst ab 5000€ (in besonders fahrlässigen Fällen erst ab 10.000 €) Ergänzung 07.08.08: sandy.w hat mir dankenswerter Weise diesen Link zu einem bereits 2002 veröffentlichten KBA-Schreiben geschickt, worin das hier geschriebene ebenfalls genannt wird: „www".kba.de/Abt4/infosystem/info2002/info07-021.pdf Ergänzung 29.09.07 Ein Kunde heute hatte da mal so eine Frage... (nein, Scheibenfolie an den vorderen Scheiben ist immer noch nicht erlaubt). Dabei fiel mir auf, daß sein Golf lustig vor sich hin blendete - mit Xenonbrennern in H4- Scheinwerfern (diesmal Hellas ganz ohne Leuchtweitenregelung), die im Fahrzeugschein "eingetragen" waren. Diese Eintragung ist nichtig. Es ist dabei unerheblich, ob ein unkundiger Prüfer auf ein gefälschtes Gutachten hereingefallen ist oder ob die Zulassungstelle einer gefälschten Änderungsabnahme aufgesessen ist. Im konkreten Fall waren auch Unterbodenlicht und "wahlweise" Gewindefahrwerke ohne Maßangaben "eingetragen". Was ich ihm erklärte. Woraufhin der Kunde patzig wurde und sich trollte. Ein Polizist an meiner Stelle hätte ein Verfahren wegen Verdachtes der Urkundenfälschung gegen den Halter eingeleitet und das Fahrzeug stillgelegt. Was auch dem Kunden passieren wird, wenn er bei der nächsten Verkehrskontrolle an sachkundige Polizisten gerät. Ergänzung 08.01.08 Meistens werden die Komplettnachrüstsätze für das Xenonlicht mit einem Teilegutachten ausgeliefert, welches eine Eintragung des Bausatzes bei TÜV, Dekra & Co. erforderlich macht. Es gibt aber auch Nachrüstsätze, etwa die Bi - Xenon von projektzwo für den VW T5, die mit einer ABE ausgeliefert werden. Aus dieser ABE geht hervor, daß eine Eintragung durch Sachverständige nicht erforderlich ist, die ABE muß nur mitgeführt werden. Im Nachrüstsatz enthalten sind u.a. eine automatische Leuchtweitenregelung der Firma Hella + die zugehörigen Steuergeräte; für den fehlerfreien Einbau und die korrekte Grundeinstellung empfiehlt sich der Gang in eine Fachwerkstatt. Geändert von haviii (25.02.2014 um 13:54 Uhr) |
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