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Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.01.2006 Golf 4 25 Jahre Golf Ort: Österreich Motor: 1.9 AGR 66KW/90PS 10/97 - 09/02
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+gg+ Das hier ist Hausfrauenjuristerei. Die Unschuldsvermutung ist insofern einzusetzen, wenn Namen genannt wurden, bzw. hat sich daran die Strafverfolgungsbehörde zu halten. Der Kläger hingegen kann dennoch sagen das er ihn betrogen hat, würde er das nicht sagen, würde der Richter fragen warum wir hier sitzen? Der Kläger darf beschuldigen, nichthingegen die Strafverfolgungsbehörde, bzw. Richter, Polizei,... "Du bist selber für dein Tun und Handeln verantwortlich" ehm, ja nette Aussage oder Floskel, aber in welchem Zusammenhang steht die mit der Angelegenheit hier? Wenn beim Kauf keine Indizien dafür waren, dass die Bremsen defekt sind, und der Verkäufer nichts sagt, muss sich der Käufer darauf verlassen können. Eine Täuschung ist ein Strafbestand, und sollte eigentlich nicht vorkommen, also ist auch der Verkäufer vermutlich dafür verantwortlich und nicht nur der Käufer. Wäre schön, wenn sich die Leute hier informieren, und nicht irgendwelche Hausmeisterparagraphen und ähnliches hier von sich geben. Was hier großteils wiedergegeben wird beruht auf "Glaube ich, hab ich mal wo gehört" aber nicht auf Fakten und Tatsachen, und das ist für den Käufer hier fatal, da man ihn so verunsichert! |
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Erfahrener Benutzer | ![]()
Da ergibt sich für mich aber die Frage an dr_john_becker, hast du den Verkäufer auf die Bremen angesprochen? Hast du gefragt, in welchem Zustand die sind? Wenn er dir dort versichert hat, dass die Bremsen ok sind, dann könntest du eine Chance haben. Um jetzt mal zu den Sachen mit dem schönen Begriff "Hausmeisterparagraphen" zu kommen. Möchte ich mal den § 434 Abs. 1, Satz 2, Nr 2 BGB anführen in dem folgendes zum "Sachmangel" geschrieben steht, ich zitiere: "Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." Also, da das Spiel mit diesen Paragraphen immer so schön ist und man zig verschiedene Interpretationen finden kann, sage ich mal meine Interpretation. Im Falle dessen, dass über den Zustand der Bremsen nicht gesprochen wurde, sind diese frei von Mängeln (auch wenn sie es nicht sind), da die Bremsen noch ihren Zweck erfüllen, zwar mit Metall auf Metall und nicht wie es vorgeschrieben ist, aber sie funktionieren und sie wären üblich in Anbetracht des Alters des Autos, wenn man davon ausgeht, das die Bremsen nicht mehr gemacht wurden. Also liegt hier nach meiner Interpretation KEIN Sachmangel in dem Sinne vor. Bin für Kritik offen, wenn wer anderer Meinung sein sollte. |
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Geile Interpretation! Und ich bleibe bei meiner Meinung "Hausfrauenjuristerei" ! "Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." "Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist ..." Das Fahrzeug wurde als MANGELFREI verkauft. Die Beschaffenheit wurde also mit MANGELFREI vereinbart. "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." Die gewöhnliche Verwendung sind aber keine abgefahrene Bremsen. Die Bremswirkung ist nicht mehr die richtige, d.h. die Verwendung in dem Sinn ist nicht mehr üblich. Geändert von Luki (16.10.2009 um 09:45 Uhr) Grund: markierungen |
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