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Hallo, ich habe ein größeres Problem und hoffe, es gibt jemanden unter Euch, der mir dabei helfen kann... Mein AGR- Ventil ist nun zum dritten Mal defekt. Das erste Ventil habe ich selbst bezahlt, innerhalb der Ersatzteilgarantie ging das neue Ventil wieder kaputt und wurde von VW bezahlt. Nun bin ich davon ausgegangen, dass ich bei dem dritten Defekt des Garantieteils wieder im Zeitrahmen einer Ersatzteilgarantie wäre - der Defekt ereignete sich 10 Monate nach Austausch des zweiten Ventils. Bei der VW- Werkstatt wurde dies auch bestätigt und das Fahrzeug auf Garantie, bzw Gewährleistung des Herstellers repariert. 2 Wochen nach der Reparatur bekam ich jedoch eine Rechnung, dass ich für den Austausch des Ventils doch aufkommen müsse... es sind knapp 270 Euro, also kein Pappenstiel für mich als alleinverdienenden Familienvater. Beim Gespräch mit der Werkstatt waren die Meister der Annahme, dass es auf ein Teil, was bereits auf Garantie gewechselt wurde, keine neue Ersatzteilgarantie geben würde, da ich das Garantieteil ja nicht selbst bezahlt hatte, sondern VW. Bei Ford habe ich jedoch von Experten aus der Garantieabteilung, bzw. Teileabteilung erfahren, dass es auch auf dieses Garantieteil wieder 2 Jahre Garantie / Gewährleistung geben sollte. Ihr versteht mein Dilemma... Dazu wurde mir bereits auch ein Paragraph ans Herz gelegt, der die Aussage der Leute von Ford bestätigt - nämlich BGB §438, Absatz 1, Nr. 3 Anbei noch eine kleine Grafik, damit ihr grob einen Überblick über meine Situation habt... Ich hoffe echt, ihr könnt mir helfen :/ LG, Andy Edit: Ein Schaden am Fahrzeug, der den Schaden des AGR-Ventils verursacht haben könnte, konnte nicht festgestellt werden. Geändert von AZaD (09.10.2013 um 21:30 Uhr) |
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Folgender Benutzer sagt Danke zu don tomasso für den nützlichen Beitrag: | cl4w (10.10.2013) |
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Erfahrener Benutzer Registriert seit: 05.08.2010 Golf IV R32 Ort: Düsseldorf Verbrauch: 12-16l Motor: 3.2 R32 BFH 177KW/241PS 06/02 -
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§ 437 BGB § 476 BGB ist die Beweislastumkehr Einfach mal die §§ 433ff. checken ![]() Des Weiteren ist fraglich, ob überhaupt ein Garantiefall vorliegt, bzw. ob das Teil defekt ist/ war oder ggf. ein anderes Motorbauteil zu dem Defekt geführt hat. Auch ist dann fraglich, ob du lediglich ein Anrecht auf ein neues AGR hast oder auch auf die Dienstleistung des Einbaus. Sollte der Defekt/ Mangel sich lediglich auf die Sache (das AGR-Ventil) beziehen und nicht durch dein KfZ verursacht worden sein (oder durch mangelhaften Einbau, was eine andere Geschichte wäre), so hast du einen Anspruch auf Nacherfüllung. Geändert von ofeliache (10.10.2013 um 18:21 Uhr) |
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Folgender Benutzer sagt Danke zu ofeliache für den nützlichen Beitrag: | AZaD (10.10.2013) |
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@Robin - kurze Frage zur Beweislastumkehr beim Kaufvertrag Neuware gewerblich - privat: 1. 2 Jahre Gewährleistung, Beweislastumkehr nach einem Jahr 2. 2 Jahre Gewährleistung, Beweislastumkehr nach einem halben Jahr Hab das schon verschieden gehört, was ist richtig? |
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Falls du mich damit meinst, gib ich den Kelch der Ahnungslosigkeit gerne an dich weiter. ![]() Beweislastumkehr ist in diesem Fall sogar relevant. Erste 6 Monate muss der Hersteller beweisen, dass die Sache mangelfrei war, danach derjenige, der den Anspruch geltend machen möchte. Garantiefall sehr wohl, falls es eine solche Kulanzleistung auf die Teile gibt. Sollte nämlich der Fall einer Gewährleistung nicht eintreten (z.B. dass irgendwas am Motor die defekten AGR-Ventile verursacht), greift höchstens eine Garantie und KEINE Gewährleistung! |
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Naja gut dann is das geklärt. Eine Frage hab ich da aber noch. Wenn der Händler sagt, jawoll wir machen das auf Garantie oder Gewährleistung und bauen ein neues Teil ein und dann auf einmal schicken die doch ne Rechnung. Wie is da die Rechtslage??
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Sollte es aber darauf hinauslaufen und man versucht seine Ansprüche gerichtl. durchzusetzen und es kommt nach dem Spiel Gutachten-Gegengutachten... heraus, dass etwas anderes den Sachmangel hervorgerufen hat, hat der Hersteller das Ganze nicht zu vertreten. Somit kein Gewährleistungsfall und eine äußerst teure Angelegenheit. Allerdings nicht für den Hersteller ![]() |
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Erfahrener Benutzer Registriert seit: 20.03.2012 Bora Variant Ort: Neuss Motor: 1.9 ASV 81KW/110PS 05/00 -
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Und das ist ja nun mal egal ob es ein Gewährleistungsfall ist oder nicht. Der Auftrag ist erteilt worden weil es hieß, dass es den Kunden nichts kostet. Es kann nicht sein das es auf einmal, nach der Reparatur doch Kostenpflichtig ist. Das nennt man Betrug. Der Kunde hätte den Auftrag nicht erteilt wenn er gewusst hätte, dass er nachher noch ne fettige Rechnung bekommt. Vor Gericht wird es schwer sein, zu beweisen ob es so gewesen ist, wenn mann keine Zeugen hat die es bestätigen können.
Geändert von don tomasso (11.10.2013 um 13:41 Uhr) |
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Folgender Benutzer sagt Danke zu don tomasso für den nützlichen Beitrag: | AZaD (11.10.2013) |
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