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Alt 09.10.2013, 21:07
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Ausrufezeichen Ersatzteilgarantie / Gewährleistung bei 3. AGR-Ventildefekt?

Hallo,

ich habe ein größeres Problem und hoffe, es gibt jemanden unter Euch, der mir dabei helfen kann...

Mein AGR- Ventil ist nun zum dritten Mal defekt. Das erste Ventil habe ich selbst bezahlt, innerhalb der Ersatzteilgarantie ging das neue Ventil wieder kaputt und wurde von VW bezahlt. Nun bin ich davon ausgegangen, dass ich bei dem dritten Defekt des Garantieteils wieder im Zeitrahmen einer Ersatzteilgarantie wäre - der Defekt ereignete sich 10 Monate nach Austausch des zweiten Ventils.

Bei der VW- Werkstatt wurde dies auch bestätigt und das Fahrzeug auf Garantie, bzw Gewährleistung des Herstellers repariert.

2 Wochen nach der Reparatur bekam ich jedoch eine Rechnung, dass ich für den Austausch des Ventils doch aufkommen müsse... es sind knapp 270 Euro, also kein Pappenstiel für mich als alleinverdienenden Familienvater.

Beim Gespräch mit der Werkstatt waren die Meister der Annahme, dass es auf ein Teil, was bereits auf Garantie gewechselt wurde, keine neue Ersatzteilgarantie geben würde, da ich das Garantieteil ja nicht selbst bezahlt hatte, sondern VW.

Bei Ford habe ich jedoch von Experten aus der Garantieabteilung, bzw. Teileabteilung erfahren, dass es auch auf dieses Garantieteil wieder 2 Jahre Garantie / Gewährleistung geben sollte.

Ihr versteht mein Dilemma...

Dazu wurde mir bereits auch ein Paragraph ans Herz gelegt, der die Aussage der Leute von Ford bestätigt - nämlich BGB §438, Absatz 1, Nr. 3

Anbei noch eine kleine Grafik, damit ihr grob einen Überblick über meine Situation habt...

Ich hoffe echt, ihr könnt mir helfen :/



LG, Andy


Edit: Ein Schaden am Fahrzeug, der den Schaden des AGR-Ventils verursacht haben könnte, konnte nicht festgestellt werden.
Angehängte Grafiken
Dateityp: jpg AGR-Ventil.jpg (15,7 KB, 103x aufgerufen)



Geändert von AZaD (09.10.2013 um 21:30 Uhr)
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Alt 10.10.2013, 10:19      Direktlink zum Beitrag - 2 Zum Anfang der Seite springen
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Entscheidend ist die Verjährungsfrist ab Kaufdatum. Innerhalb dieser Zeit hast du die bekannten Ansprüche. Diese Frist verlängert sich aber nicht durch eine Reparatur.


ABER, es gibt trotzdem eine gesetzliche Gewährleistung auf die zweite Reparatur. Die beträgt 12 Monate, in der ersten Hälfte ist die Werkstatt in der Beweispflicht, in der Zweiten du als Kunde.

An der Stelle kannst du dich nochmal über die Details schlau machen. So auf die schnelle hab ich keine Paragraphen zur Hand. Am besten natürlich beim Fachmann, also nem Anwalt. Eventuell bist du im ADAC und kannst dich beraten lassen.

Grüße
Feischtel ist offline  

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Alt 10.10.2013, 10:54      Direktlink zum Beitrag - 3 Zum Anfang der Seite springen
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Jap das is n heikles Pflaster. Garantie hast du in der Regel 2 Jahre. Wird das Teil in der Garantie getauscht hast du wieder 2 Jahre Garantie. Wird nur repariert, wird das meist als Kulanz ausgelegt. Bei Kulanz hast du weder Garantie noch Gewährleistung. Wenn dann wieder was nach 2 Jahren passiert stehst du da.

Die Frage is jetzt nur wenn der Händler dir sagt das is Garantie und jetzt musst du doch zahlen. Hättest du das gewusst, hättest du es ja nich machen lassen also kann der Händler auch nich im Nachhinein sagen jetzt haben wir es gemacht, jetzt zahlst du auch. Ich würd da auf jeden Fall nen Anwalt konsultieren und zur Not nicht zahlen sondern von der Werke den Zustand vor der Reparatur herstellen lassen und wenn die das net können haben die Pech.

Hatte mal n ähnliches Problem mit VW aber da ging es nur um 60€. Hatte das doch gezahlt und am gleichen Tag ne Rechtschutzversicherung abgeschlossen...
jaganot ist offline  

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Alt 10.10.2013, 16:56      Direktlink zum Beitrag - 4 Zum Anfang der Seite springen
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Danke für eure Antworten

Ich hab schon bereut, dass ich keine Rechtschutzversicherung hab... aber soweit wollt ich´s eigentlich gar nicht kommen lassen.

Ich hab der Werkstatt mal den Paragraphen zugesendet.. mal abwarten, was die daraus machen. Weil so richtig sicher waren die sich bei ihrer Sache auch nicht. Zudem muss ich sagen, dass ich auch nicht ablehnend behandelt werde, sondern es wird von beiden Seiten versucht, eine Lösung für dieses Problem zu finden - die Rechnung wurde dazu auch auf Eis gelegt und eine Mahnsperre eingerichtet.

Die Ventile wurden übrigends immer gegen ein neues getauscht, also nicht repariert.
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Alt 10.10.2013, 18:04      Direktlink zum Beitrag - 5 Zum Anfang der Seite springen
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Zitat:
Zitat von jaganot Beitrag anzeigen
Jap das is n heikles Pflaster. Garantie hast du in der Regel 2 Jahre. Wird das Teil in der Garantie getauscht hast du wieder 2 Jahre Garantie.
Also das ist Quatsch. Sonst hätte ich alle 23 Monate einen neuen Fernseher
don tomasso ist offline  

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cl4w (10.10.2013)
Alt 10.10.2013, 18:05      Direktlink zum Beitrag - 6 Zum Anfang der Seite springen
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Wenn du mir jetz noch nen passenden Paragraphen zeigst, bist du mein Held
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Alt 10.10.2013, 18:09      Direktlink zum Beitrag - 7 Zum Anfang der Seite springen
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§ 437 BGB
§ 476 BGB ist die Beweislastumkehr

Einfach mal die §§ 433ff. checken

Des Weiteren ist fraglich, ob überhaupt ein Garantiefall vorliegt, bzw. ob das Teil defekt ist/ war oder ggf. ein anderes Motorbauteil zu dem Defekt geführt hat.
Auch ist dann fraglich, ob du lediglich ein Anrecht auf ein neues AGR hast oder auch auf die Dienstleistung des Einbaus.

Sollte der Defekt/ Mangel sich lediglich auf die Sache (das AGR-Ventil) beziehen und nicht durch dein KfZ verursacht worden sein (oder durch mangelhaften Einbau, was eine andere Geschichte wäre), so hast du einen Anspruch auf Nacherfüllung.

Geändert von ofeliache (10.10.2013 um 18:21 Uhr)
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AZaD (10.10.2013)
Alt 10.10.2013, 22:06      Direktlink zum Beitrag - 8 Zum Anfang der Seite springen
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Zitat:
Zitat von -Robin- Beitrag anzeigen
Das mit der Garantie und GEWÄHRLEISTUNG raffen einige nie oder?
Schön, das du dich da auskennst...

Ich habs nich gewusst, weil noch nie gehabt in dem Ausmaß... von daher dieser Thread...
AZaD ist offline  

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Alt 10.10.2013, 22:50      Direktlink zum Beitrag - 9 Zum Anfang der Seite springen
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@Robin - kurze Frage zur Beweislastumkehr beim Kaufvertrag Neuware gewerblich - privat:

1. 2 Jahre Gewährleistung, Beweislastumkehr nach einem Jahr

2. 2 Jahre Gewährleistung, Beweislastumkehr nach einem halben Jahr

Hab das schon verschieden gehört, was ist richtig?
Golf4_Projekt? ist offline  

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Alt 10.10.2013, 23:15      Direktlink zum Beitrag - 10 Zum Anfang der Seite springen
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Falls du mich damit meinst, gib ich den Kelch der Ahnungslosigkeit gerne an dich weiter.

Beweislastumkehr ist in diesem Fall sogar relevant. Erste 6 Monate muss der Hersteller beweisen, dass die Sache mangelfrei war, danach derjenige, der den Anspruch geltend machen möchte.

Garantiefall sehr wohl, falls es eine solche Kulanzleistung auf die Teile gibt.
Sollte nämlich der Fall einer Gewährleistung nicht eintreten (z.B. dass irgendwas am Motor die defekten AGR-Ventile verursacht), greift höchstens eine Garantie und KEINE Gewährleistung!
ofeliache ist offline  

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Alt 11.10.2013, 00:34      Direktlink zum Beitrag - 11 Zum Anfang der Seite springen
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Naja gut dann is das geklärt. Eine Frage hab ich da aber noch. Wenn der Händler sagt, jawoll wir machen das auf Garantie oder Gewährleistung und bauen ein neues Teil ein und dann auf einmal schicken die doch ne Rechnung. Wie is da die Rechtslage??
jaganot ist offline  

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Alt 11.10.2013, 09:38      Direktlink zum Beitrag - 12 Zum Anfang der Seite springen
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Sollte es aber darauf hinauslaufen und man versucht seine Ansprüche gerichtl. durchzusetzen und es kommt nach dem Spiel Gutachten-Gegengutachten... heraus, dass etwas anderes den Sachmangel hervorgerufen hat, hat der Hersteller das Ganze nicht zu vertreten.
Somit kein Gewährleistungsfall und eine äußerst teure Angelegenheit. Allerdings nicht für den Hersteller
ofeliache ist offline  

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Alt 11.10.2013, 11:03      Direktlink zum Beitrag - 13 Zum Anfang der Seite springen
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Und das ist ja nun mal egal ob es ein Gewährleistungsfall ist oder nicht. Der Auftrag ist erteilt worden weil es hieß, dass es den Kunden nichts kostet. Es kann nicht sein das es auf einmal, nach der Reparatur doch Kostenpflichtig ist. Das nennt man Betrug. Der Kunde hätte den Auftrag nicht erteilt wenn er gewusst hätte, dass er nachher noch ne fettige Rechnung bekommt. Vor Gericht wird es schwer sein, zu beweisen ob es so gewesen ist, wenn mann keine Zeugen hat die es bestätigen können.



Geändert von don tomasso (11.10.2013 um 13:41 Uhr)
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AZaD (11.10.2013)

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