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Ich kann Stephan L. nur beipflichten. Wenn die elektronische Wegfahrsperre Kummer macht, kann sie ohne weiteres deaktiviert werden. Entgegen aller Unkenrufe: Dies ist nicht verboten. Sofern dein Fahrzeug Kasko-versichert ist, musst du allerdings deinen Versicherer informieren und ggf. eine höhere Prämie leisten. Das Thema "WFS deaktivieren" kommt in letzter Zeit verstärkt auf - oder ich empfinde es nur so. Beispielsweise hier oder hier wurde auf diese Thematik bereits eingegangen. Ein stichhaltiges Argument, dass ein solches Verbot bestünde, hat bisher niemand liefern können. |
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Das hier sollte als Antwort wohl genügen schätze ich. § 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen EDIT: Gilt übrigens für alle Fahrzeuge die am/nach dem 1.1.1998 zugelassen wurden. Geändert von GGolff (01.04.2015 um 21:23 Uhr) |
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| ![]() Zitat:
Es ist weder explizit eine keine elektronische Wegfahrsperre verlangt, noch ein redundates System. Der Umstand, dass sowohl als auch im Golf verbaut ist, ist kein hinreichender Grund für die Behauptung "Wegfahrperre abschalten ist verboten". | |
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5-Zylinder Turbo ftw. Registriert seit: 05.10.2008 2xMK4 & MK3 Motor: 1.4 AMF 55KW/75PS 10/99 - 10/01
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| ![]() Zitat:
https://www.jurion.de/Gesetze/EU/319...42,12,19951219 Die Einhaltung von 4.1.1.1 z.B. dürfte für das gute alte Lenkradschloß wohl recht schwierig zu realisieren sein. | |
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Folgender Benutzer sagt Danke zu TDI-GTI-4-Motion für den nützlichen Beitrag: | derSero (01.04.2015) |
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| ![]() Zitat:
Es steht dir natürlich frei, weiter ausfallend zu werden. Dafür bekommt man in diesem Forum immer besonders viele "Danke". Die ABE E1*98/14*0071*27 enthält keinen Hinweis auf die elektronische Wegfahrsperre. Die Betriebserlaubnis greift lediglich den Mindestanspruch der Zulassungsverordnung auf. Die aktuelle CoC für das Fahrzeug - welche man für 89,-€ zzgl. Steuer von Volkswagen beziehen kann - ist etwas konkreter und benennt, welcher Norm die Wegfahrsperre entspricht: Wieder die besagte 95/56/EG. Die EG-Richtlinie sagt aus, wie eine elektronische Wegfahrsperre beschaffen sein muss. Sie sagt nicht aus, dass eine Wegfahrsperre elektronisch sein müsse. Zitat:
Zitat:
Das gute, alte Lenkradschloß ist untrennbar mit dem guten alten Zündanlassschalter verbunden, der zuverlässig Zündung, Anlasser, X-Relais usw trennt. Von daher überzeugt mich dein Einwand nicht. ABER: Ich schätze es sehr, dass du dich mit der Richtlinie auseinandersetzt. In der Tat bin ich dir dafür sogar sehr, sehr dankbar. Ich bin nicht uneinsichtig und lasse mich sogar sehr gerne überzeugen, wenn du etwas stichhaltiges aus der Richtlinie entnimmst. Hier der Direktlink zum "Nachdenk"-Urteil. Das Urteil wurde über zwei Personen gesprochen, die mit dem bestimmten Vorsatz des Fahrzeugdiebstahls bestimmte technische Einrichtungen bei sich führten. Frage: Was hat die Verurteilung zweier Krimineller in einem ganz konkreten Fall mit der unbestimmten und allgemeinen Beschaffenheit einer Wegfahrsperre zu tun? Wäre es wirklich rechtwidrig, die elektronische Wegfahrsperre zu deaktivieren, dann wäre der dahingehende Eingriff in die Steuerungselektronik eine vorsätzliche begangene Handlung, die zu einer Ordnungdwidrigkeit führt. Das möchte ich nicht glauben. Geändert von AgentBRD (01.04.2015 um 23:11 Uhr) | |||
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Folgender Benutzer sagt Danke zu AgentBRD für den nützlichen Beitrag: | helge-seins (04.08.2015) |
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Folgender Benutzer sagt Danke zu AgentBRD für den nützlichen Beitrag: | helge-seins (04.08.2015) |
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