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Leute, kurze pause, muss mir neues Popkorn kaufen... ![]() Sorry fürs ot, musste sein ![]() |
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Folgender Benutzer sagt Danke zu für den nützlichen Beitrag: | fastaeddie (22.10.2016) |
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hab gerade gesehen, dass hier noch etwas nachgetragen wurde. Ich möchte dies natürlich auch gerne ergänzen. Das, wo du hier nachgesucht hast und was hier zitiert wurde ist leider gänzlich falsch. Es geht hier leider nicht um einen Verstoß bei der Benutzung der Beleuchtung oder einen Verstoß gegen die Vorschriften über Lichter und Leuchten. Nee nee. Es geht hier um einen Verstoß gegen die Bau- und Betriebsvorschriften. Im speziellen Fall hier würde man eine Tatbestandsnummer wie folgende verwenden: 330606 StVZO § 30: Beschaffenheit der Fahrzeuge Hintergrund: Hier wurden am Fahrzeug Änderungen vorgenommen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, mithin einem Verstoß gegen die StVZO, führen. Trotzdem wurde das Fahrzeug mit eben diesen Umbauten in Betrieb gesetzt oder - als Halter - zugelassen, das in Betrieb gesetzt wurde. Die "wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" verwirklicht sich schon in der einfachen Benutzung unzulässiger Leuchtmittel, die eben ausdrücklich nicht zugelassen sind und in dieser Kombination die Zulassung des Scheinwerfers erlöschen lassen, eine Blendung des Gegenverkehrs ermöglichen oder eben einfach nur dieses nicht auschliessen. Wir müssen dies hier nun auch nicht lange ausdiskutieren, denn es wurde zwischenzeitlich mehrfach richterlich bestätigt das eben diese Tatbestandsnummern beim offensichtlichen Erlöschen der BE verwendet werden dürfen und sollen. 330000 ff. treffen hingegen nicht zu, da ja hier das Fahrzeug nicht unvorschriftmäßig gebaut und in Betrieb genommen wurde, sondern absichtlich technisch so verändert worden ist. Daher liegt hier auch letztlich Vorsatz vor "man wollte es mal testen", was das Bußgeld im Übrigen verdoppelt - da es standardmäßig für fahrlässige Begehung festgelegt wurde. Zur Entkräftung des Tatvorwurfs steht es dem Verursacher/Betroffenen natürlich frei auf eigene Kosten ein lichttechnisches Gutachten beizubringen. Polizei und Gutachter müssen lediglich den IST-Zustand feststellen, jedoch nicht die Beweggründe. Für die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit reicht es hier nun eben schon aus, dass eine Blendung des Gegenverkehrs möglich ist, gerade weil der Scheinwerfer in Kombination mit eben diesen LED Strahlern NICHT BAUARTGEPRÜFT ist und dadurch die Blendungsgefahr NICHT ausgeschlossen werden kann. Eine (mögliche) Blendung erfüllt zumindest die vermeidbare "Belästigung" anderer Verkehrsteilnehmer, ggf. auch eine Gefährdung (wenn denn eingetreten), wenn dieser dann nämlich sein Fahrzeug nicht mehr sicher steuern kann. Und diese MUSS im Übrigen auch NICHT konkret vorliegen. Die reine Möglichkeit der Verwirklichung genügt. Verwirklicht sich hingegen die Möglichkeit läge rein rechtlich gesehen sogar eine Tatmehrheit vor. Sprich es wird gegen eine fahrzeugbaurechtliche Vorschrift aus der StVZO verstoßen und hinzu tritt ein Verstoß aus der StVO durch "aktives Tun". Beides kann dann auch getrennt voneinander abgerechnet werden. Zwar steht es kausal in Zusammenhang, aber auch mit ausgeschaltetem Scheinwerfer wäre die Betrieberlaubnis bereits erloschen gewesen und im Feststellungsfalle der 330606 erfüllt. Durch das Hinzutreten einer Gefährdungssituation würde sich der Tatbestand nun jedoch verschärfen. Was dabei heraus käme müßte man sehen. Zumindest erhöht eine Gefährdung letztlich die Buße noch einmal. Wird eh wieder kaum wer komplett lese, aber was solls. Geändert von Stephan L. (21.10.2016 um 14:46 Uhr) | |
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Folgender Benutzer sagt Danke zu Napkin für den nützlichen Beitrag: | fastaeddie (22.10.2016) |
Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu VW-Mech für den nützlichen Beitrag: | Nuke6110 (24.10.2016) |
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